Beratungshaftung für Fondsvermittler bereits seit Januar 2013 verschärft

26.02.2013

Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek (BEMT Rechtsanwälte), Mitgründer der Phalanx Interessenvertretung für Finanzdienstleister.

finanzwelt: Viele Vermittler im Bereich der geschlossenen Fonds haben den Eindruck, die Veränderungen starten erst im Sommer dieses Jahres, weil sie bis dahin die Voraussetzungen für den Paragrafen 34f der Gewerbeordnung erfüllt haben müssen. Ist das so?

Blazek: Das ist ein brandgefährlicher Irrtum. Zwar hat man, vermutlich aus organisatorischen Gründen, eine Übergangsfrist eingeräumt, aber die aus § 34f GewO resultierenden weiteren Vorgaben sind nun mal in der Welt und stellen bereits ab jetzt einen Haftungsmaßstab dar.

finanzwelt: Was sind denn die wesentlichen Änderungen?

Blazek: Einerseits wurden mit § 34f GewO einige Anforderungen an den Vermittler selbst, wie Sachkundenachweis, geregelte persönliche Verhältnisse sowie das Vorhandensein einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, reguliert. Andererseits geht es dem Gesetzgeber aber auch um Qualitätssicherung in der Beratung. Das wiederum soll durch die neue Finanzanlagenvermittlungs-Verordnung gewährleistet werden, die sich stark an den Vorgaben bei der Vermittlung von Wertpapieren und Versicherungen orientiert, besonders hinsichtlich der Protokollpflicht.

finanzwelt: Inwiefern sind der Ablauf und die Dokumentation der Beratung so wichtig?

Blazek: Sie sind der Kernpunkt für Haftungsansprüche. Und die Regelungen der FinVermV stellen aus sich heraus das gesetzliche Leitbild für eine ordentliche Anlageberatung und Anlagevermittlung im Bereich der Vermögensanlagen dar, teilweise deckungsgleich mit der BGH-Rechtsprechungund mit den vorgesehenen Regelungen des ab Juli 2013 geltenden Kapitalanlagengesetzbuchs, beziehungsweise mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie. Ein Richter wird es sich also künftig einfach machen können und die Fehler im Beratungsprozess an den Vorgaben der FinVermV und des Kapitalanlagengesetzbuchsmessen, zur Not mittelbar. Ob der Finanzdienstleister will oder nicht, er ist im Ergebnis von den Regelungen betroffen.

finanzwelt: So wie sich ein Fahrradfahrer an die Straßenverkehrsordnung halten muss, auch wenn er keinen Führerschein hat?

Blazek: Ganz genauso. Und an das Strafgesetzbuch – das gilt ebenfalls auch ohne Führerschein.

finanzwelt: Viele Finanzdienstleister überlegen, auf Produkte auszuweichen, für die keine Erlaubnis nach § 34f GewO benötigt wird oder die nicht unter das Kapitalanlagengesetzbuch fallen. Ist das dann nicht ein Trugschluss?

Blazek: Hinsichtlich der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben Sie völlig recht. Wer Vermögensanlagen vertreibt, muss fehlerfrei beraten. Daran kommt man auch nicht mit Produkten jenseits der Erlaubnispflicht vorbei.

finanzwelt: Kann der Vermittler den neuen Anforderungen begegnen?

Blazek: In jedem Fall. Es ist aus unserer Sicht wichtig, eine anbieterunabhängige Dokumentation zu nutzen, die rechtlich geprüft und von der Haftpflichtversicherung ausdrücklich gebilligt sein sollte. Wir bieten unseren Partnern im Rahmen des Phalanx-Netzwerks hierzu geeignete Muster an. Auch die gängigen Verbände unterstützen ihre Mitglieder mit entsprechenden Informationen. Das sollte man als Vermittler nutzen.

Interview mit Daniel Blazek

http://finanzwelt.de/wp-content/uploads/_34f_Gewerbeordnung_GewO_und_seine_Folgen.pdf