Berufsunfähigkeit nach Verkehrsunfall?
01.08.2025
Bernhard Gramlich, Fachanwalt für Versicherungsrecht & Fachanwalt für Verkehrsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Foto: © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Nachdem der Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente eines CNC-Einrichters von der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. abgelehnt wurde, erreichen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in einem anschließenden Prozess vor dem LG Fulda um eine Berufsunfähigkeit nach Verkehrsunfall eine Vergleichszahlung.
Nach dem Realschulabschluss absolvierte der Versicherungsnehmer zunächst eine Berufsausbildung zum Bergbautechnologen. Infolge einer Umschulung war er in zuletzt gesunden Tagen jedoch als CNC-Einrichter beschäftigt. Die Tätigkeit war körperlich fordernd und mit einem hohen Arbeitspensum verbunden.
Zu seinen Aufgaben gehörte das Warten von Maschinen und die Behebung von Fehlern zur Qualitätserhaltung, das Prüfen von Frästeilen und Maßänderungen, das Rüsten von CNC-Fräsen und Druckprüfanlagen, der Austausch defekter und verschlissener Werkzeuge, das Ändern und Programmieren von CNC-Programmen, sowie das Anleiten von Mitarbeitern bei der Maschinenbedienung.
Berufsunfähigkeit nach Verkehrsunfall?
Eines Tages verunglückte der CNC-Einrichter im Anschluss an seine berufliche Tätigkeit. Nach Beendigung der Spätschicht machte er sich mit seinem Motorroller auf den Heimweg. Beim Verlassen des Firmengeländes bog er auf Höhe der Verladestation in eine Kurve in Richtung der Schranke ein. Aufgrund rutschiger Fahrbahnverhältnisse verlor er dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug und stürzte.
Bei dem Verkehrsunfall erlitt er erhebliche Verletzungen, insbesondere am linken Bein. Diagnostiziert wurden ein knöcherner Bänderriss im Knie, ein Riss des vorderen Kreuzbandes, ein Riss des Innenmeniskus sowie eine partielle Schädigung des Außenmeniskus. Seiner körperlich fordernden Tätigkeit konnte er in diesem Zustand nicht länger nachgehen. Er war der Ansicht bei ihm liege daher eine Berufsunfähigkeit nach Verkehrsunfall vor. Daher beantragte der CNC-Einrichter bei seinem Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen).
Leistungsentscheidung der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G.
Die Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. war jedoch nicht bereit die Berufsunfähigkeit nach Verkehrsunfall anzuerkennen und eine Berufsunfähigkeitsrente zu erbringen. Vielmehr lehnte sie den Leistungsantrag des CNC-Einrichters endgültig ab. Der Versicherer berief sich dabei auf eine angebliche Verletzung der vorvertragliche Anzeigepflicht durch den CNC-Einrichter. Der Versicherer erklärte daher obendrein den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung der Vertragsannahmeerklärung. Daraufhin wandte sich der CNC-Einrichter an die Kanzlei Jöhnke & Reichow und bat die Rechtsanwälte um Unterstützung.
Verfahren gegen die Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte forderten die Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. erneut auf, die Berufsunfähigkeit nach Verkehrsunfall anzuerkennen. Der Versicherer hielt jedoch an seiner bisherigen Entscheidung fest. In einem weiteren Schreiben wiesen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte auf eine unzureichende Belehrung über die Folgen einer möglichen Anzeigepflichtverletzung hin und forderten die Leistung erneut ein. Auch daraufhin bekräftigte die Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. jedoch ihre ablehnende Haltung. Angesichts des fortdauernden Leistungsverweigerungsverhaltens war schließlich die Erhebung einer Klage geboten.
Nach Einreichung der Klageschrift beim zuständigen Landgericht Fulda ordnete das Gericht die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an. Den Parteien wurde dadurch Gelegenheit gegeben, die Sach- und Rechtslage zu erörtern. In der Folge bestimmte das Gericht einen Termin zur Güteverhandlung und versandte entsprechende Ladungen. Noch vor dem anberaumten Termin konnten die Parteien jedoch eine Einigung erzielen. Die Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. erklärte sich bereit, eine Vergleichszahlung an den CNC-Einrichter zu leisten.
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Bernhard Gramlich, Fachanwalt für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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