BVK: Abmahnung gegen ein Handelsunternehmen

16.07.2025

Michael H. Heinz, Präsident des BVK / Foto: © BVK

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Anlass ist der Vertrieb von Haustier- und Zahnzusatzversicherungen. In dem Online-Buchungsprozess und in der Kommunikation wird dabei der falsche Eindruck erweckt, eine andere Gesellschaft sei Versicherungsvermittler.

„Das entspricht nicht dem Grundsatz der Vermittlertransparenz. Hier liegt also ein klarer Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht und gegen das handelsrechtliche Prinzip der Firmenklarheit und Firmenwahrheit vor“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Für Verbraucher wie für Marktteilnehmer ist es absolut irreführend, wenn sich ein Marktteilnehmer als Versicherungsvermittler bezeichnet, obwohl er das tatsächlich nicht ist.“

Der BVK moniert zudem, dass über die Website keine proaktive Beratung durchgeführt wird und die Verbraucher über die Merkmale der angebotenen Versicherungen getäuscht werden. Damit liegt ein Verstoß u. a. gegen das Versicherungsvertragsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Dieses Geschäftsgebaren widerspricht auch dem Geist und der Regelung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen ("level playing field") für alle Vertriebswege zu schaffen und ein einheitliches Schutzniveau für Verbraucher sicherzustellen, unabhängig davon, über welchen Kanal das Versicherungsprodukt vertrieben wird. Dies betrifft insbesondere Anforderungen an Beratung, Transparenz und Dokumentationspflichten sowie Qualifikation und Weiterbildung.

„Verbraucher haben ein Recht darauf, dass sie fair, transparent, gesetzestreu und zutreffend informiert werden“, sagt BVK-Präsident Heinz. „Schließlich wird hier mit der Bezeichnung Versicherungsvermittler eine Fachkompetenz und Zulassung suggeriert, die schlicht so nicht besteht. Das ist haarsträubend für ein so großes Handelsunternehmen.“

Der BVK fordert daher, die irreführende Bezeichnung umgehend zu unterlassen und verlangt eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Gleichzeitig appelliert der BVK an die Aufsichtsbehörden, derartige Praktiken mit der gebotenen Konsequenz zu prüfen und zu sanktionieren. (mho)

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