Das müssen Sie über digitale Wertpapiere wissen

23.04.2021

v. li. nach re.: Svenja Brinkmann, Senior Consultant, Frank Thole, Partner und Amadeus Maximilian Gryger, Consultant WEPEX Unternehmensberatung / Fotos: © WEPEX Unternehmensberatung

Investoren und Emittenten wird in Kürze eine neue Form der digitalen Geldanlage bzw. der Kapitalbeschaffung zur Verfügung stehen: Das Kryptowertpapier. Das ist ein digitales Wertpapier, welches im Rahmen der Emission nicht verbrieft, sondern in ein Register für Kryptowertpapiere eingetragen wird. Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Emissionsprozess, die Handelbarkeit und die Abwicklung von Kryptowertpapieren. Zudem werden Herausforderungen und Use-Cases im Zuge der Digitalisierung der Wertpapiere beleuchtet.

I. Zum Hintergrund digitaler Wertpapiere

Deutschland steht kurz vor der Einführung von elektronischen bzw. digitalen Wertpapieren. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde im Rahmen ihrer Blockchain-Strategie bereits ins Parlament eingebracht und dürfte in Kürze von diesem verabschiedet werden (eWpG). Künftig sollen Emittenten von Anleihen und Fondsanteilen auswählen dürfen, ob sie diese konventionell verbriefen oder als elektronisches Wertpapier bzw. elektronischen Anteilsschein begeben wollen. Aktien sind vom Gesetzgeber zum jetzigen Zeitpunkt hingegen (noch) nicht vorgesehen. Auch wenn diese Regelung für den deutschen Markt eine Neuerung darstellt, bleibt sie doch im Angesicht der nur auf ausgewählte Emissionen anwendbaren Digitalisierung hinter anderen Ländern zurück. Frankreich hat seine Wertpapiere schon in den 80er Jahren komplett digitalisiert, Großbritannien speichert sie seit den 90er Jahren vollelektronisch in einer zentralen Datenbank und auch die Schweiz lässt seit 2009 elektronische Bucheffekten zu.

II. Der Emissionsprozess

Sofern sich der Emittent einer Anleihe für die Emission als digitales Wertpapier entscheidet, darf er zwischen einer Begebung als sogenanntes Zentralregisterwertpapier oder aber als Kryptowertpapier wählen.

Zentralregisterwertpapier sind elektronische Wertpapiere, die auf Wirkung des Emittenten in Sammel- oder Einzeleintragung in ein zentrales Register aufgenommen werden. Das zentrale Register kann dabei entweder von einer Wertpapiersammelbank (Zentralverwahrer) oder einem Verwahrer (Banken mit Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts) geführt werden. Das Zentralregisterwertpapier wird, analog zum konventionellen Wertpapier, im Effektengiroverkehr verbucht, sofern die registerführende Stelle eine Wertpapiersammelbank ist, die gleichzeitig als Inhaber des Zentralregisterwertpapier in Sammeleintragung im zentralen Register eingetragen ist. In der Praxis dürfte sich daher bezogen auf das Zentralregisterwertpapier nur eine Tatsache entscheidend zum Status Quo ändern: Das verbriefte Wertpapier im Tresor des Zentralverwahrers wird gegen eine digital geführte Datenbank in Form des zentralen Registers substituiert.

Die weitaus größeren Unterschiede zum Status Quo ergeben sich für Kryptowertpapiere als zweitem Typus des elektronischen Wertpapiers. Hier wird die zu emittierende Anleihe auf Veranlassung des Emittenten in ein Kryptowertpapierregister aufgenommen. Das Kryptowertpapierregister muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden. Obwohl die Definition des Kryptowertpapierregisters technologisch offengehalten wurde, dürfte dies zum jetzigen Stand der Technik auf die Nutzung einer Distributed-Ledger-Technologie (DLT) hinauslaufen. Auch kommen als registerführende Stelle, anders als beim Zentralregisterwertpapier, nicht nur Wertpapiersammelbanken und Verwahrer infrage. Stattdessen obliegt es dem Emittenten selbst, eine registerführende Stelle zu benennen oder die Registerführung selbst zu übernehmen. Grundsätzlich kann also jede natürliche oder juristische Person die Kryptowertpapierregisterführung übernehmen. Zu beachten ist jedoch, dass diese künftig als Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) gelten wird, woraus sich eine Reihe weiterer Pflichten (z.B. Anfangskapital in Höhe von EUR 730.000) für potenzielle Registerführer ergeben. Auch wenn der Gesetzesentwurf das Vorantreiben der Digitalisierung in Deutschland als Hauptgrund für das neue Gesetz angibt, wird Startups die Teilnahme durch hohe finanziellen und regulatorische Anforderungen wie etwa das erwähnte Anfangskapital erschwert. Das Kryptowertpapier kann, wie auch das Zentralregisterwertpapier, in Sammel- oder Einzeleintragung eingetragen werden. Für die Sammeleintragung kommen als Inhaber des Wertpapiers dabei lediglich Wertpapiersammelbanken und Verwahrer infrage, für die Einzeleintragung wird eine eindeutig identifizierende Eintragung vorgenommen.

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