Der Reformpfad ist gelegt – die konkrete Ausgestaltung nun die Aufgabe

01.07.2026

Martin Klein - Foto: Copyright VOTUM/Carsten Herwig

Der Bericht ist in 19 Sitzungen mit über 150 Stunden Sitzungszeit unter wissenschaftlicher Leitung entstanden. Bemerkenswert ist dabei zweierlei: zum einen die wissenschaftliche Fundierung und die ausgesprochen heterogene Zusammensetzung des Gremiums, zum anderen, dass die Kommission trotz dieser Bandbreite zu einem geschlossenen Votum gefunden hat. Ein in diesem Sinne erarbeitetes Reformwerk, das im Zusammenwirken seiner Bausteine ausdrücklich als Gesamtkonzept zu verstehen ist, verdient zunächst Anerkennung – unabhängig von der Bewertung einzelner Maßnahmen.

Ebenso positiv zu werten ist die Geschlossenheit, mit der die Politik den Reformwillen aufgenommen hat. Wer ein solches Gesamtwerk vorschnell und reflexhaft auf einzelne Kritikpunkte verengt, wird der Leistung der Kommission nicht gerecht. Daher sind die folgenden Anmerkungen als konstruktive Hinweise zu jenen Empfehlungen zu verstehen, die in ihrer Ausgestaltung noch offen sind,

Gesetzliche Kapitalrente: Wenn schon Schweden, dann konsequent

Mit der empfohlenen gesetzlichen Kapitalrente – einer obligatorischen, kapitalgedeckten Komponente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nach schwedischem Vorbild – betritt das deutsche System Neuland. Der Verweis auf Schweden ist dabei aufschlussreich: Dort fließen 2,5 Prozent des rentenpflichtigen Einkommens in die kapitalgedeckte Prämienrente, und die Versicherten können selbst aus einer Vielzahl zugelassener Fonds wählen; nur wer keine Auswahl trifft, landet im staatlichen Standardfonds.

Diese Wahlfreiheit ist im Bericht der Kommission ausdrücklich angelegt. Dort heißt es, dass alle, die nicht in den öffentlichen Fonds einzahlen wollen, aus einer begrenzten Anzahl zertifizierter Anlagefonds weiterer Anbieter auswählen können sollen, die denselben strengen Kriterien unterliegen (Empfehlung 28, Bericht S. 60 f.). Genau hier liegt jedoch eine Spannung zwischen Bericht und politischer Lesart: In ihrem Schreiben (hier abrufbar) an die Regierungsfraktionen vom 23. Juni 2026 betont Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas, die Kapitalanlage solle „kostengünstig, professionell und renditeorientiert durch einen staatlichen Fonds erfolgen" – und nennt damit ausschließlich nur den Staatsfonds. An dieser Stelle muss man an die Worte der Ministerin selbst erinnern, die Empfehlungen der Kommission als „Gesamtkunstwerk“ zu betrachten, welches nicht in dieser Form verfälscht werden sollte.

Gerade die im Bericht vorgesehene Zulassung privater Anbieter darf in der Umsetzung daher nicht unter den Tisch fallen.

Wenn das schwedische Modell tatsächlich Pate steht, muss es auch konsequent – also in seinen Grundprinzipien eins zu eins – umgesetzt werden. Dazu gehört die Zulassung privater Anbieter; einen Automatismus hin zu einem allein staatlich verwalteten Fonds darf es nicht geben. Gerade das oft zitierte Erfolgsbeispiel des schwedischen Staatsfonds AP7 belegt dies: Seine grundsolide Wertentwicklung verdankt er nicht dem Umstand, dass er staatlich ist, sondern dass er sich im Wettbewerb mit privaten Produkten beim Kunden behaupten muss. Erst dieser Wettbewerb erzeugt jene marktlichen Optimierungsmechanismen, die den Anlegern zugutekommen. Damit dieser Mechanismus wirkt, ist qualifizierte Beratung unerlässlich – sie erst versetzt die Menschen in die Lage, zwischen den Angeboten zu wählen und ihre individuelle Anlageentscheidung gemäß den eigenen Präferenzen zu treffen.

Ebenso wichtig ist die Frage, wohin das Kapital fließt. Die Beiträge der Versicherten dienen ihrer Altersvorsorge – sie dürfen nicht zum verlängerten Arm staatlicher Investitionslenkung werden. Renditeorientierung und breite, freie Streuung müssen daher Vorrang vor industrie- oder standortpolitischen Erwägungen haben. Das Beispiel Northvolt führt vor Augen, wie riskant eine politisch motivierte Mittelverwendung sein kann: Bei einzelnen, politisch gelenkten Direktinvestitionen ist das Risiko eines Totalverlusts ungleich höher als bei einer breit gestreuten Anlage an den Kapitalmärkten, die Verluste einzelner Titel strukturell abfedert.

„Vor der Leistung dieser Kommission haben wir großen Respekt. Klar ist aber auch: Eine kapitalgedeckte Komponente von zwei Prozent wird die Versorgungslücke der Menschen nicht schließen. Wer den Eindruck erweckt, der Staat könne die private und betriebliche Vorsorge auf diesem Wege ersetzen, weckt falsche Erwartungen. Die ergänzende, individuell beratene Altersvorsorge bleibt unverzichtbar – und genau hier werden wir mit konkreten Vorschlägen in die Debatte gehen", betont Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des VOTUM Verbandes.

Verzahnung nicht als Einbahnstraße zur Verstaatlichung verstehen

Mit Skepsis ist auch die im Bericht empfohlene effiziente Verzahnung der Strukturen der gesetzlichen Kapitalrente mit jenen des Altersvorsorgedepots und der Frühstart-Rente zu betrachten. So sinnvoll Effizienzgewinne im Grundsatz sind – der Vorschlag eröffnet Raum für die Befürchtung, dass künftige Anleger bereits von Kindesbeinen an in einem Staatsfondssystem gehalten werden, ohne dass ihnen die Wahl privater Produkte überhaupt sinnvoll nahegebracht wird. Bei der Frühstart-Rente sollte der Staatsfonds lediglich die Default-Lösung für diejenigen sein, die sich nicht aktiv entscheiden. Denn die Frühstart-Rente dient gerade dem Ziel, junge Menschen und Familien zu eigenen Entscheidungen am Kapitalmarkt zu befähigen und damit Finanzbildung zu fördern; ein passiver, voreingestellter Weg in die reine Staatsfondsverwaltung würde diesen Finanzbildungsgedanken konterkarieren. Private und staatliche Angebote lassen sich durchaus gemeinsam denken – getrennt gehalten werden sollten sie gleichwohl. Es wäre daher nur folgerichtig, ein zusätzliches staatliches Standardprodukt in der privaten Altersvorsorge entbehrlich zu machen, sobald ein Staatsfonds bereits in der ersten Säule etabliert ist.

Vorsorgepflicht für Selbstständige: Wahlfreiheit als Bedingung

Die vorgeschlagene Einbeziehung bislang nicht obligatorisch abgesicherter Selbstständiger adressiert ein reales Problem – das Risiko der Altersarmut unter Soloselbstständigen ist erheblich. Eine generelle Vorsorgepflicht für Selbstständige ist daher nicht abzulehnen. Entscheidend ist jedoch auch hier die Umsetzung: Wer sich für die Selbstständigkeit entscheidet, übernimmt bewusst Eigenverantwortung – auch für die eigene Vorsorge – und sieht sich oft einer schwankenden Einkommenssituation gegenüber. Hinzu kommt, dass Selbstständige den Rentenversicherungsbeitrag von rund 20 Prozent allein tragen müssten. Dies kann eine erhebliche Belastung darstellen und den Weg in die Selbstständigkeit zusätzlich erschweren. Denkbar wäre daher, eine Pflicht zunächst auf das Niveau einer Grundsicherung gegen Altersarmut zu begrenzen, um Gründer nicht zu überfordern und die Bereitschaft zur Selbstständigkeit nicht zu dämpfen.

Ein Automatismus, der ausschließlich und ohne Wahlmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung führt, wird dem nicht gerecht. Eine Vorsorgepflicht für Selbstständige ist deshalb stets mit einer echten Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher Rente und gleichwertigen privaten Vorsorgelösungen zu verbinden.

Betriebliche Altersversorgung: Bewertung noch verfrüht

Zur Stärkung und breiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung hat die Kommission keinen ausformulierten Maßnahmenkatalog vorgelegt, sondern die Erarbeitung konkreter Schritte einem Sozialpartnerdialog im Jahr 2026 übertragen, der anschließend in ein Gesetzgebungsverfahren münden soll. Eine abschließende Bewertung ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich – sie hängt maßgeblich davon ab, welche konkreten Modelle die Sozialpartner entwickeln. Gerade deshalb gilt es, in der anstehenden Umsetzungsdebatte genau hinzuhören und sich aktiv einzubringen. Denn das erklärte Ziel muss es sein, die Verbreitung der bAV weiter zu fördern – ein Anliegen, das VOTUM teilt und konstruktiv begleiten wird. Positiv ist bereits jetzt festzuhalten, dass die Kommission von einem Obligatorium in der bAV abgesehen hat und verpflichtende Beitragsleistungen in der 1. Säule verbleiben