Der versteckte Hebel im §7g EStG: Wie Unternehmer die 200.000-Euro-Grenze elegant umgehen
28.05.2026

Foto: © Marvin Großkrüger, Unternehmer & Mitgründer der Vestra Wirtschaftskanzlei
Warum die meisten Steuerberater den eigentlichen IAB-Hebel nicht kennen und wie kreative Strukturierung aus einer Bilanzposition ein strategisches Vermögensinstrument macht.
Es gibt einen Satz, den ich in den letzten Jahren tausendfach gehört habe. Von Steuerberatern, die ihren Mandanten erklären, warum ein Investitionsabzugsbetrag in deren Situation nicht funktioniere. Der Satz lautet: Ihr Gewinn ist zu hoch, das geht bei Ihnen leider nicht.
Und jedes Mal, wenn ich diesen Satz höre, weiß ich: Hier sitzt jemand, der den §7g EStG verwaltet, aber nicht versteht. Denn die 200.000-Euro-Gewinngrenze ist keine Wand – sie ist eine Einladung. Allerdings nur für Berater, die nicht nur veranlagen, sondern gestalten können. Und genau hier liegt das eigentliche Thema des Investitionsabzugsbetrags: nicht in der Vorschrift, sondern in ihrer Anwendung.
Was der IAB technisch leistet
Wer ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anschaffen will, kann nach §7g Abs. 1 EStG bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich vorab geltend machen – also bevor die Investition überhaupt getätigt wurde. Konkret heißt das: Bei einem geplanten Investitionsvolumen von bis zu 400.000 Euro je Betrieb kann ein IAB von bis zu 200.000 Euro gebildet werden. Die Investition selbst muss innerhalb von drei Jahren tatsächlich realisiert werden.
Das klingt nach klassischer Buchhaltung. Wer dabei stehen bleibt, hat den eigentlichen Wert verpasst. Der IAB verschiebt nicht nur Steuern: er finanziert Investitionen, ohne dass externes Kapital aufgenommen werden muss. Und mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde das Instrument zusätzlich aufgewertet: Die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG wurde für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024 von bisher 20 Prozent auf bis zu 40 Prozent angehoben. Wer IAB, Sonder-AfA und die in den jeweils geltenden Zeitfenstern reaktivierte degressive AfA orchestriert einsetzt, kann im ersten Investitionsjahr signifikante Anteile der Anschaffungskosten steuerlich abbilden.
Der eigentliche Hebel: Die Gewinngrenze ist keine Wand
Jetzt kommt der Teil, den die Mehrheit der klassischen Steuerberater entweder nicht kennt oder bewusst nicht ausspricht. Der IAB hat eine Voraussetzung: Der Betrieb darf im Wirtschaftsjahr, das der Investition vorangeht, einen Gewinn von 200.000 Euro nicht überschreiten. Wer darüber liegt, hört von seinem Berater meist drei Worte: Bei Ihnen nicht. Technisch richtig. Gestalterisch falsch.
Denn die 200.000-Euro-Grenze gilt pro Betrieb, nicht pro Person. Und genau hier öffnet sich der Gestaltungsraum, den die meisten Mandanten nie zu sehen bekommen. Ein Unternehmer, dessen Hauptgesellschaft die Gewinngrenze sprengt, kann parallel ein neues Einzelunternehmen, eine GbR oder eine KG gründen, mit eigenem Geschäftszweck, eigener Investitionsabsicht, eigenem steuerlichen Status. Dieser neue Betrieb, der in der Gründungsphase die Gewinngrenze naturgemäß nicht überschreitet, kann einen eigenen IAB bilden. Wer das über mehrere parallel laufende Strukturen orchestriert, baut sich ein Portfolio an Investitionsabzugsbeträgen auf – jeder mit eigenem Volumen, jeder mit eigener Investitionsfrist, jeder mit eigener steuerlicher Wirkung.
Die Wirkung ist beträchtlich. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften fließen die IAB-Effekte in die persönliche Einkommensteuererklärung des Unternehmers. Ein Hauptbetrieb mit hohem Gewinn wird durch parallele IAB-Strukturen flankiert, die diesen Gewinn auf Ebene der Einkommensteuer signifikant reduzieren.
Drei Szenarien, in denen dieser Hebel wirklich greift
Szenario 1: Der Unternehmensverkauf
Ein Unternehmer verkauft seine GmbH-Anteile. Der Veräußerungsgewinn nach §16 EStG wird zu einem erheblichen Steuerthema. Wer im selben Jahr ein neues Einzelunternehmen mit konkreter Investitionsabsicht gründet, etwa im Bereich Photovoltaik, Batteriespeicher oder produzierendes Gewerbe, kann dort einen IAB bilden, der das gesamte zu versteuernde Einkommen des betreffenden Jahres reduziert. Die Steuerlast aus dem Verkaufsgewinn wird nicht beseitigt, aber spürbar abgemildert. Legal, dokumentiert, nachvollziehbar.
Szenario 2: Die Abfindung
Eine Führungskraft erhält eine Abfindung von 500.000 Euro im Rahmen eines Aufhebungsvertrags. Die Fünftel-Regelung mildert die Spitzenbelastung, löst aber das Grundproblem nicht. Wird parallel ein gewerbliches Einzelunternehmen mit Investitionsabsicht gegründet, entsteht IAB-Volumen, das gegen das hohe Einkommen des Jahres gerechnet werden kann. Das verschiebt die Steuerlast und schafft gleichzeitig den Einstieg in eine neue unternehmerische Phase.
Szenario 3: Der Serienunternehmer
Wer mehrere operative Betriebe parallel führt, kann für jeden einzelnen Betrieb einen eigenen IAB bilden – sofern die Voraussetzungen je Betrieb erfüllt sind. Wer das strukturiert über drei oder vier Betriebe legt, schafft ein steuerliches Liquiditätssystem, das ein klassischer Compliance-Berater nicht einmal andiskutiert. Und das ist nicht das Ergebnis von Steuertricks – es ist das Ergebnis von Steuerverständnis.
Warum Energie-Investments das ideale Anwendungsfeld sind
Es gibt eine Anlageklasse, die den IAB-Hebel besonders elegant trägt: stationäre Batteriespeicher und Photovoltaikanlagen. Beide erfüllen die Voraussetzungen des §7g EStG vollumfänglich. Und beide bieten genau das, was IAB-Strategien benötigen: planbare Investitionen mit klarer Höhe, konkretem Anschaffungszeitpunkt und langfristig stabilen Erträgen aus Stromverkauf, Eigenverbrauchsoptimierung und Netzdienstleistungen.
Aus Investorensicht entsteht damit ein Doppeleffekt: Die steuerlich vorgezogene Abschreibung entlastet das Investitionsjahr massiv, während die Anlage über ihre Laufzeit kontinuierlichen Cashflow generiert. Wer beide Effekte über eine sauber strukturierte Personengesellschaft bündelt, hat aus dem IAB nicht nur ein Steuerinstrument gemacht, sondern ein vollwertiges Investmentvehikel.
Die Fallstricke und der Game-Changer, den viele übersehen haben
Bei aller Kreativität bleibt eines klar: Jeder Betrieb, der einen IAB bildet, muss wirtschaftliche Substanz haben. Eine reine Steuerhülle reicht nicht – das Finanzamt prüft Investitionsabsicht, Geschäftszweck und tatsächliche Aktivität. Wer hier oberflächlich arbeitet, riskiert nicht nur die Aberkennung des IAB, sondern unter Umständen auch eine Prüfung nach §42 AO (Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten). Saubere Dokumentation der Investitionsabsicht und nachweisbare Geschäftstätigkeit sind die Eintrittskarte.
Und dann ist da noch der Punkt, den 2026 erstaunlich viele Berater immer noch falsch erzählen: das Risiko bei nicht fristgerechter Umsetzung. Wird ein IAB nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist in eine begünstigte Investition überführt, wird er rückwirkend aufgelöst und die daraus entstehende Steuernachforderung nach §233a AO verzinst. Bis 2018 lag dieser Zinssatz bei 6 Prozent p.a. – ein Wert, der von den meisten Steuerratgebern bis heute reflexartig wiederholt wird.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 wurde der Zinssatz nach §233a AO rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt – das entspricht 1,8 Prozent jährlich. Die Konsequenz: Wer heute den IAB strategisch einsetzt, hat ein deutlich geringeres Risiko-Profil als noch vor wenigen Jahren. Wichtig für die exakte Beratung: Diese Senkung gilt ausschließlich für die Vollverzinsung nach §233a AO. Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Hinterziehungszinsen werden weiterhin mit 6 Prozent p.a. berechnet.
Wer in der Beratung 2026 noch immer mit dem 6-Prozent-Strafzins argumentiert, hat die Zinsreform 2022 verschlafen. Tatsächlich liegt der Zinssatz nach §233a AO bei 1,8 Prozent – das verändert das gesamte Risikoprofil des IAB.
Fazit: Das Werkzeug ist alt. Die Anwendung ist neu.
Der Investitionsabzugsbetrag steht seit Jahrzehnten im Gesetz. Was sich verändert hat, sind nicht die Paragrafen – es sind die Rahmenbedingungen drumherum: 40 Prozent Sonderabschreibung statt 20, 1,8 Prozent Verzinsung statt 6, mehr klares Verständnis darüber, was die Gewinngrenze tatsächlich limitiert und was nicht.
Für Finanzberater, Vermittler und Vermögensplaner ergibt sich daraus eine klare Konsequenz: Wer Mandanten heute zu Investitionen in Sachwerte, Photovoltaik oder Batteriespeicher berät, ohne den IAB strukturiert einzuplanen, lässt einen substanziellen Teil des möglichen Nettoertrags ungehoben. Es ist keine Frage des Wissens. Es ist eine Frage der Umsetzung und der Bereitschaft, über die erste Antwort hinauszudenken.
Über Marvin Großkrüger
Marvin Großkrüger ist Serienunternehmer mit knapp zwanzig Jahren Erfahrung, Gründer mehrerer Unternehmensgruppen in zwei Holdingstrukturen und Mitgründer der Vestra Wirtschaftskanzlei. Schwerpunkte: strategische Steuergestaltung für Unternehmer, Holding- und Stiftungsstrukturen sowie steuerlich begleitete Investments in erneuerbare Energien und Batteriespeicher über GreenLife Investment und GreenBESS. Dabei verbindet er zwei Disziplinen, die im deutschen Beratungsmarkt nur selten zusammenkommen: präzise steuerrechtliche Gestaltung und unternehmerische Investitionsstrategie. Während klassische Steuerberatung häufig auf Compliance, Buchhaltung und korrekte Veranlagung fokussiert ist, denkt er steuerliche Instrumente wie den Investitionsabzugsbetrag (IAB) als Teil einer langfristigen Liquiditäts-, Strukturierungs- und Wachstumsstrategie. Genau in dieser Verbindung aus steuerlicher Expertise und unternehmerischem Denken sieht er eine der größten strukturellen Lücken im deutschen Beratungsmarkt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Jede der dargestellten Strukturierungen erfordert eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation und wirtschaftlichen Substanz. Rechtsstand: Mai 2026.
Gastbeitrag von Marvin Großkrüger, Unternehmer & Mitgründer der Vestra Wirtschaftskanzlei

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