Fonds in Schieflage: Neue Pflichten für Berater?
02.04.2013

RA Werner Klumpe
**Schadensersatzklagen enttäuschter Anleger sind eine ständige Gefahr für Berater und Vermittler. Wie sollten sie reagieren, wenn ein geschlossener Fonds in Not gerät? Ein Kommentar von Rechtsanwalt **Werner Klumpe, Rechtsanwälte Klumpe, Schroeder + Partner, Köln.
Geraten geschlossene Fonds in eine Schieflage, wird sehr schnell die Frage nach möglichen Verantwortlichen laut. Vor allem die Anlagevermittler und Anlageberater, die die Beteiligung empfohlen haben, geraten als mögliche Haftungsadressaten ins Visier. Sowohl Berater als auch Vermittler haben bekanntlich umfassende Aufklärungs- und Informationspflichten. Während der Vermittler eine richtige und vollständige Information über alle tatsächlichen Umstände schuldet, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind, ist der Berater zu mehr als nur einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Er muss das Angebot mit „üblichem kritischem Sachverstand“ prüfen oder den Interessenten darauf hinweisen, wenn er dies unterlässt. Desweiteren muss sich der Berater aktuelle Informationen über das empfohlene Objekt oder Projekt verschaffen. Für den Berater, der diese Aufklärungs-, Informations- und Nachforschungspflichten beachtet hat, stellt sich die Haftungsfrage bei späterer Schieflage nicht. Außerhalb eines Vermögensbetreuungsmandates, mit dem laufende Beratungs- und Betreuungspflichten verbunden sind, besteht auch keine Notwendigkeit weiterer Hilfestellung und Notwendigkeit zum Handeln. Sicher steht es dem Berater aber gut zu Gesicht, wenn er seine Kunden in solchen Phasen mitbegleitet und unterstützt. Dazu kann die Analyse von Informationsschreiben gehören, das Hinterfragen von Lösungsansätzen, die Mittlerrolle zwischen Kunde und Emittent oder Fondsgeschäftsführung und nicht zuletzt die Empfehlung von Fachleuten, denen es dann gegebenenfalls gelingt, Fonds in Schieflage wieder auf die Spur zu bringen. Dem Berater, bei dem die Verletzung von Aufklärungs- oder Informationspflichten nicht ausgeschlossen werden kann, sind solche Unterstützungsleistungen dringend zu empfehlen. Hier geht es sowohl um Wiedergutmachung als auch darum, alles zu versuchen, einen entstandenen Schaden nach Möglichkeit zu minimieren.
Kommentar - Printausgabe 02/2013

Was treibt den Goldpreis auf Rekordhoch?



