Klare Definitionen

11.04.2022

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Bei BU auf ein Detail achten

In der BU muss in jedem Fall eine böse Falle umschifft werden. Warum? Durch die Berufsunfähigkeitsversicherung soll ein Verdienstausfall abgemildert werden. Die BU-Versicherung zahlt, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Doch was ist, wenn man eine Krankheit überstanden hat und tatsächlich den zuletzt ausgeübten Beruf wieder ausüben kann? Endet damit automatisch der Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung? Und was ist, wenn die BU-Versicherung die Leistung von vornherein befristet hat? Zunächst ist zu beachten, dass eine Befristung der BU-Leistungen nur in Ausnahmefällen erlaubt ist. Nach § 173 Abs. 2 VVG darf ein Anerkenntnis der BU nur einmal zeitlich begrenzt werden. Daneben ist in vielen Bedingungen das Erfordernis einer konkreten Begründung für eine Befristung festgelegt. Daraus folgt, dass eine Befristung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nur erlaubt ist, wenn hierzu ein tatsächlicher sachlicher Grund gegeben ist, der dem Versicherungsnehmer auch mitgeteilt werden muss. Im Normalfall, also wenn keine zeitliche Befristung der BU-Leistung ausgesprochen wurde, bleibt der Anspruch auf Zahlung der monatlichen BU-Rente so lange bestehen, bis die BU-Versicherung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nachweist, dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht mehr gegeben sind. Der Nachweis also, dass man wieder mehr als 50 % der früheren beruflichen Tätigkeit ausführen kann, muss von der Versicherung erbracht werden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss durch ein Gutachten geklärt werden. Eine bloße Behauptung der Versicherung, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, genügt hier nicht.

Ein Urteil ist besonders wichtig

Doch was ist, wenn die Versicherung zu Unrecht eine Befristung der Leistung ausgesprochen oder die Befristung nicht ordnungsgemäß begründet hat? Der BGH hat mit Urteil vom 09.10.2019, Az. IV ZR 235/18 festgestellt, dass eine Leistungspflicht des Versicherers bestehen kann, auch wenn wieder Arbeitsfähigkeit besteht, also die Voraussetzungen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit eigentlich nicht mehr vorliegen. Nach Ansicht des BGH kann sich ein Versicherer auf die zeitliche Befristung der Leistung nicht berufen, wenn diese nicht ausreichend begründet wurde. Die Befristung eines Anerkenntnisses setzt nach den Bedingungen zunächst das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraus. Nur in einem solchen begründeten Einzelfall soll überhaupt eine Befristung möglich sein. Für den Fall, dass ein solcher sachlicher Grund vorliegt, muss dieser jedoch auch dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden. Nur bei Zusammenfallen dieser beiden Voraussetzungen ist ein zeitlich befristetes Anerkenntnis wirksam. Bei Abgabe eines solchen unwirksamen Anerkenntnisses endet die Leistungspflicht des Versicherers de facto nicht. Das Beenden der weiteren Leistungspflicht kann erst durch ein Nachprüfungsverfahren des Versicherers erreicht werden. Nach § 9 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer aufgrund seiner Feststellungen im Nachprüfungsverfahren jedoch nur für die Zukunft leistungsfrei werden, so dass eine Rückforderung ausscheidet. Sofern man zeitlich befristet Leistungen von der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten hat, sollte man überprüfen lassen, ob die zeitliche Befristung der BU-Leistung nach den Bedingungen überhaupt zulässig war und falls ja, ob die Befristung auch ordnungsgemäß begründet wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht die Chance, dass man nach wie vor einen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung hat, da ein Nachprüfungsverfahren nicht stattgefunden hat. (hdm)