Klarheit in der ertragssteuerlichen Behandlung

11.05.2026

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Durch eine Schenkung von Wertpapieren unter Nießbrauchvorbehalt, umgangssprachlich Nießbrauchdepot genannt, lassen sich Vermögen oberhalb der steuerlichen Freibeträge in die nächste Generation übertragen. Für die ertragssteuerliche Behandlung und Abwicklung von Nießbrauchdepots sorgen mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung nun für Klarheit.

Die Steuerfreibeträge für Schenkungen sind bei größeren Summen oder einer nicht in direkter Linie verwandten Person schnell erschöpft. Beispielsweise müssen Kinder Beträge über 400.000 Euro mit bis zu 30 Prozent versteuern. Für einen nicht eingetragenen Lebenspartner sind diese 30 Prozent Steuern bereits ab 20.000 Euro fällig.

Das bei Immobilien bekannte Konzept des Nießbrauchs kann auch auf Wertpapiere angewendet werden. Mit einem Nießbrauchdepot lassen sich höhere Volumina steuerfrei übertragen, weil der Beschenkte über das Depot nicht frei verfügen kann und die Erträge, wie Dividenden und Zinsen, weiterhin dem Schenkenden bzw. Nießbraucher zustehen. Folglich wird der Wert der Schenkung um die zukünftig zu erwartenden Erträge gemindert. Dabei gilt: Je jünger der Schenkende, desto größer der steuerliche Vorteil des Nießbrauchdepots.

So kann beispielsweise ein 60-jähriger Mann mit einem Nießbrauchdepot aus Dividendenaktien und ordentlichen Erträgen von vier Prozent pro Jahr mehr als den doppelten Freibetrag, also ca. 800.000 anstatt 400.000 Euro, steuerfrei an sein Kind verschenken. Er spart damit ca. 63.000 Euro Steuern. Durch die Möglichkeit Freibeträge alle zehn Jahre zu nutzen, lässt sich bei frühzeitiger Planung ein Vielfaches der sonst anfallenden Steuern sparen. Zusätzlich sind alle zukünftigen Wertsteigerungen der bereits übertragenen Vermögenswerte erbschaftssteuerfrei. Weitere Anwendungsfälle sind Schenkungen an Enkel, die, solange der Nießbrauch besteht, nicht frei über das Vermögen verfügen können und von steuerlichen Vorteilen mit ähnlicher Wirkung profitieren.

Durch mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung wurde die bisherige Praxis, dass im Falle von Wertpapieren der Vorbehaltsnießbraucher (Schenker) die Erträge aus der Kapitalanlage zu versteuern hat, gekippt. Dies ist konträr zur ertragssteuerlichen Zurechnung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Immobiliennießbrauch), wo die Einkünfte weiterhin dem Nießbraucher (Schenker) zuzurechnen sind.

Zukünftig werden beim Nießbrauchdepot die Erträge standardmäßig dem Depotinhaber, also dem Beschenkten, ertragssteuerlich zugerechnet und sind von ihm zu versteuern. Die Depotbank stellt die Steuerbescheinigung auf den Depotinhaber als zivilrechtlichen Eigentümer aus. Abweichende ertragssteuerliche Zurechnungen, für anderslautende individuelle Situationen und Ausgestaltungen, sind im Detail zu betrachten und mit einem Steuerberater zu besprechen. Die schenkungssteuerlichen Vorteile eines Nießbrauchdepots, also der Abzug der kapitalisierten ordentlichen Erträge zur Minderung der schenkungssteuerlichen Bemessungsgrundlage, sind von der geänderten ertragssteuerlichen Behandlung nicht betroffen und können unverändert angewendet werden.

Zusammenfassend ist die ertragssteuerliche Behandlung von Nießbrauchdepots zwar konträr zu der von Immobilien, aber sie führt aus unserer Sicht zu mehr Klarheit und einer vereinfachten, praktischen Anwendung. Es besteht jetzt die Möglichkeit, die ordentlichen Erträge nach Abzug der Steuer direkt dem Nießbrauchnehmer zu überweisen bzw. von der Depotbank überweisen zu lassen. Das vereinfacht die vertragliche Gestaltung und praktische Abwicklung von Nießbrauchdepots.

Nießbrauchdepots sind folglich auch weiterhin ein interessantes Instrument desstrategischen und steueroptimierten Vermögensübertrags.

Marktkommentar von Thomas Gundermann, Geschäftsführender Gesellschafter der Taunus Investments GmbH in Bad Homburg