Kundennutzen in der Lebensversicherung

19.06.2026

Foto: © BaFin

Hintergrund ist, dass bei Lebensversicherungsverträgen am Anfang der Laufzeit meist einmalige Abschlusskosten anfallen. Diese Abschlusskosten deckt der Versicherer oftmals aus den Beiträgen der ersten Vertragsjahre. Sie fallen bei vorzeitigen Vertragsbeendigungen besonders schwer ins Gewicht, da sie dann nicht mehr durch eine positive Rendite in den Folgejahren kompensiert werden können.

Die Bafin hat Versicherer bereits in Ihrem 2023 veröffentlichten Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen darauf hingewiesen, dass sie sich auch mit dem Kundennutzen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung befassen müssen. Die im vergangenen Jahr erhobenen Daten unterstreichen, dass dieser Aspekt wichtig bleibt.

Auch Rückvergütungen, sogenannte Kickbacks, können bei fondsgebundenen und hybriden Produkten für hohe Effektivkosten sorgen. Rückvergütungen sind Zahlungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), deren Fonds im Rahmen eines Versicherungsprodukts genutzt werden, an die Vermittlerinnen und Vermittler oder die Lebensversicherer. Wenn eine KVG Rückvergütungen direkt an die Vermittlerinnen und Vermittler zahlt oder der Lebensversicherer erhaltene Rückvergütungen nicht direkt an die Versicherten weitergibt, liegen die Effektivkosten meist erheblich über dem Branchenschnitt.

Im Gegensatz zur Abfrage 2021 haben in der aktuellen Abfrage alle Versicherer angegeben, dass sie wissen, ob und ggf. in welcher Höhe die KVGen Rückvergütungen an die Vermittlerinnen und Vermittler zahlen. Das ist wichtig, denn nur so können die Versicherer prüfen: Bestehen möglicherweise Fehlanreize bei den Vermittlerinnen und Vermittlern? Und steht den Rückvergütungen ein angemessener Nutzen gegenüber? Je nachdem, wie diese Prüfungen ausgehen, müssen die Versicherer gemäß dem oben erwähnten Merkblatt gegebenenfalls Änderungen an der Rückvergütungspraxis anstoßen.

Neben den Angaben zu den Effektivkosten hat die Bafin in ihrer jüngsten Abfrage auch Daten zum Kundennutzen in der Rentenbezugszeit erhoben. Eine wichtige Stellschraube für den Kundennutzen in der Rentenbezugszeit sind Rentenerhöhungen, die der Versicherer aus den Überschüssen finanziert.

Überschüsse entstehen regelmäßig, da die Versicherer bei der Berechnung ihrer Beiträge von vorsichtigen Annahmen ausgehen müssen. So können sie sicherstellen, dass sie auch im Falle unerwarteter negativer Entwicklungen dauerhaft in der Lage sind, ihre Leistungsversprechen zu erfüllen.

Bei Rentenversicherungen setzen die Versicherer beispielsweise Sicherheitsmargen in der Lebenserwartung an und stellen Mittel für entsprechend lange Rentenzahlungen zurück. Sterben die Versicherten tatsächlich früher, werden diese Mittel frei.

Der Versicherer erwirtschaftet dann einen sogenannten Risikoüberschuss. An diesen Überschüssen muss der Versicherer die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer angemessen und verursachungsorientiert beteiligen.

In der Untersuchung der Bafin gab jedoch über die Hälfte der Versicherer an, dass sie aktuell für Verträge im Rentenbezug keinen Risikoüberschussanteil vorsehen. Ein wichtiger Grund: Viele Versicherer mussten in der Vergangenheit ihre Rückstellungen erhöhen, weil sie bei älteren Tarifen den weiteren Anstieg der Lebenserwartung unterschätzt hatten.

Dies war durchaus ein beachtlicher Aufwand. Aktuell ist nicht damit zu rechnen, dass sie ihre Rückstellungen in den nächsten Jahren weiter auffüllen müssen. Dazu kommt, dass die Versicherer bei neueren Verträgen die Beiträge von vorneherein mit vorsichtigeren Annahmen zur Lebenserwartung kalkuliert haben.

Bei diesen neueren Verträgen trägt das Argument, dass der Versicherer den Anstieg der Lebenserwartung unterschätzt hat und daher die Versicherten nicht am Risikoüberschuss beteiligen kann, ohnehin nicht dauerhaft.

Manche Versicherer haben angegeben, dass das Kollektiv der Rentenbezieher noch nicht ausreichend groß sei, um den Sterblichkeitsverlauf im Rentenbezug gut zu beurteilen. In solch einem Fall können die Versicherer jedoch auf Schätzungen über den zukünftigen Verlauf der Sterblichkeit mit Hilfe von externen Daten zurückgreifen, um Lücken in ihrer Datenbasis zu schließen.

In einem Interview betonte die Exekutivdirektorin Versicherungs- und Pensionsfondaufsicht, Julia Wiens, Anfang Juni 2026, dass es wichtig sei, dass den Kundinnen und Kunden eine angemessene Überschussbeteiligung zugutekomme und die Sicherheitsmarge diese nicht einseitig belaste.

Welcher Anteil des Risikoüberschusses auf Ebene des gesamten Versichertenkollektivs für die Überschussbeteiligung verwendet werden muss, regelt die Mindestzuführungsverordnung. Verstöße gegen diese Verordnung hat die Bafin im Rahmen ihrer Abfrage jedoch nicht festgestellt.

Wichtig: Halten Versicherer die Vorgaben der Verordnung ein, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Überschüsse verursachungsorientiert auf die einzelnen Verträge weiterverteilt werden. Es stellt sich also die Frage, ob die Versicherer bei der Festlegung der Überschussanteile angemessen berücksichtigen, wie die einzelnen Verträge zur Entstehung von Risikoüberschüssen beitragen.

Ein Beitrag der Bafin.

Andere ThemenBaFin