Schizotype Persönlichkeitsstörung und Berufsunfähigkeit
20.03.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Kann eine schizotype Persönlichkeitsstörung zu einer Berufsunfähigkeit führen oder handelt es sich hierbei „nur“ um ein Charaktermerkmal? Dieser Frage ging das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 09.07.2025 (Az.: 7 U 190/21) nach.
Der Versicherungsnehmer war beruflich als Projektleitung in der Softwareentwicklung tätig. Die berufliche Tätigkeit setzte sich aus der Büroarbeit, Leitung eines Teams bestehend aus zehn Personen und umfangreicher Kundenbetreuung zusammen. Infolgedessen kam ein Arbeitsaufwand von wenigstens acht Stunden am Tag, fünf Tage die Woche zusammen. Zur Absicherung seiner beruflichen Tätigkeit schloss er Ende 2014 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab.
Am 18. Mai 2018 erlitt der Versicherungsnehmer einen psychischen Zusammenbruch. Ab diesem Zeitpunkt sei er bis wenigstens November 2019 arbeitsunfähig gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen seine berufliche Tätigkeit auszuführen. Zwischen dem 13.09.2018 und dem 30.10.2018 befand er sich in stationärer Behandlung, bei der ihm eine generalisierte Angststörung diagnostiziert wurde. Zwischen dem 21.01.2019 und dem 05.03.2019 befand er sich erneut in stationärer Behandlung. In seinem Entlassungsbericht wurde erneut eine generalisierte Angststörung (siehe auch Berufsunfähigkeit bei Angststörung), als auch eine schwere depressive Episode ohne psychische Symptome (siehe auch Berufsunfähigkeit wegen Depression) und eine Anpassungsstörung (siehe auch Berufsunfähigkeit wegen Anpassungsstörung) aufgeführt, mit der Angabe, dass diese nach dem Aufenthalt teilremittiert seien. Zwischen dem 27.03.2019 und dem 30.04.2019 absolvierte er einen Kuraufenthalt in einer weiteren Klinik, aus der er als arbeitsunfähig entlassen wurde.
Daraufhin stellte der Versicherungsnehmer einen Leistungsantrag bezüglich der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherer ließ die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers daraufhin fachmedizinisch begutachten. Der Facharzt kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass aufgrund der Diskrepanz der Untersuchungsergebnisse die Feststellung einer Berufsunfähigkeit nicht abschließend möglich sei. Infolgedessen lehnte der Versicherer mit Schreiben vom 10.12.2019 die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab.
Gegen diese Leistungsablehnung ging der Versicherungsnehmer gerichtlich vor. Das Landgericht holte zur Beurteilung der Sachlage ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen ein. Darin bestätigte der Sachverständige die Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers. Arbeitsunfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, nicht mehr, oder nur unter Gefahr der Verschlechterung der Krankheut in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Berufsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er gestaltet war, zu mindestens 50 % nicht mehr ausführen kann.

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