Schmerzensgeld wegen fehlerhafter SCHUFA-Meldung

22.04.2021

Foto: © tadamichi - stock.adobe.com

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht stand dem klagenden Bankkunden einen Anspruch auf Widerruf der von der Bank veranlassten Datenübermittlung an die SCHUFA gemäß §§ 1004 Abs. 1, 826 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu und hielt die Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA für rechtswidrig. Eine nicht mit den Bestimmungen der DSGVO konforme Übermittlung personenbezogener Daten sei als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren. Die Einmeldung vom 10.9.2018 war nach Auffassung des Landgerichts unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig. Rechtlich richte sich die Befugnis, Daten von Schuldnern an Auskunfteien zu übermitteln, nach Art. 6 Absatz 1 S. 1 f) und Abs. 4 DSGVO. Erforderlich für die Übermittlung dieser Daten sei demnach die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses. Zusätzlich sei eine Abwägung vorzunehmen, ob die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen werden durch § 31 Abs. 2 BDSG in gesetzlich und praktisch handhabbare Weise konkretisiert. Hierbei muss das übermittelnde Kreditinstitut darlegen und beweisen, dass die Übermittlung von Daten zulässig ist. Diese Interessenabwägung fiel nicht zu Gunsten der Bank aus; das Landgericht meinte, die Bank habe kein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung an die SCHUFA. Zum einen sei der vorgeblich rückständige Betrag, der in der Einmeldung zum Ereignisdatum 10.9.2018 genannt war, unzutreffend. Zum anderen betrug der Sollsaldo am 10.9.2018 lediglich 1,89 Euro. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Kläger die Überziehung des Dispositionskredits sofort nach dem Erhalt des Schreibens vom 10.7.2018 ausgeglichen habe. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Dispokredits sei nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BDSG außerdem, dass der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sei, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliege und der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist. Dies alles hatte die Bank hier nicht berücksichtigt. Außerdem drohte durch eine Meldung bei der SCHUFA mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, dass der Gemeldete zahlungsunfähig bzw. nicht kreditwürdig sei, was durch einen Eintrag bei der SCHUFA entstehen könne. Das Interesse des Bankkunden, wonach seine Daten nicht an die SCHUFA gemeldet werden und gegebenenfalls durch unbekannte Dritte eingesehen werden können, war besonders schützenswert. Das Landgericht sprach dem Bankkunden jedoch nicht nur einen Anspruch auf Widerruf der Datenübermittlung zu, sondern auch noch einen Schmerzensgeldanspruch. Nach Art. 82 DSGVO seien auch immaterielle Schäden auszugleichen. Durch die Weitergabe seiner Daten sei dem Kläger ein solcher immaterieller Schaden entstanden, so dass ihm ein Schmerzensgeld zuzusprechen sei.

Fazit

Es braucht keine große Fantasie, um sich vorstellen zu können, dass die Entscheidung des Landgericht Lüneburg für einige Aufmerksamkeit gesorgt hat. Schon die Einmeldung eines falschen Betrages an die SCHUFA machte diese rechtswidrig und führte dazu, dass der Bankkunde einen Anspruch auf Widerruf dieser Meldung und dazu noch einen Schmerzensgeldanspruch haben kann. Entscheidend ist auch nicht, ob der Fehler in der Meldung gravierend ist oder möglicherweise nur einige wenige Euro beträgt. Falsch ist falsch. Die Marktstellung der SCHUFA ist enorm. Nach eigenen Angaben verfügt die SCHUFA über Daten zu 67,9 Millionen natürlichen Personen und 6 Millionen Unternehmen. 10.000 Unternehmen beziehen Daten von der SCHUFA. Verlässliche und korrekte Daten sind daher von entscheidender Bedeutung für dieses System. SCHUFA-Einträge führen dazu, dass Verbraucher keinen Kredit mehr bekommen und noch nicht einmal einen Handyvertrag abschließen können. Ein SCHUFA-Eintrag greift somit ganz erheblich in das tägliche Leben ein und kann zu erheblichen Nachteilen führen. Es bleibt abzuwarten, ob Banken und andere Unternehmen, die der SCHUFA Meldung machen, aufgrund des Urteils des Landgericht Lüneburg zukünftig vorsichtiger sein werden, droht doch eine Schmerzensgeldzahlung.

Autor: Alexander Heinrich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH