Sittenwidrige Geschäfte mit dem Tod?

02.04.2013

Interview mit Daniel Blazek (BEMT Rechtsanwälte) zur Frage der Sittenwidrigkeit bei der Verwertung von Lebensversicherungspolicen durch geschlossene Fonds.

finanzwelt: Es gibt in Deutschland Fondsgesellschaften, deren Geschäftsfeld die wirtschaftliche Übernahme von Lebensversicherungsverträgen ist. Dabei wird die Versicherungssumme mit Abschlägen an den bisherigen Versicherungsnehmer ausgezahlt, die Fondsgesellschaft hofft auf Differenzgewinne im Todesfall. Nun soll vor Gerichten die mögliche Sittenwidrigkeit diskutiert werden. Stimmt das?

Blazek: Es handelt sich um vereinzelte Verfahren, also allenfalls um eine Tendenz, nicht um etablierte Rechtsprechung. Allerdings ist diese Tendenz bemerkenswert, denn sie betrifft Emittenten, Finanzdienstleister und Anleger.

finanzwelt: Können Sie das näher erläutern?

Blazek: Das Landgericht Chemnitz hat im Januar 2013 einen Anlageberater verurteilt, u. a. weil er nicht auf die mögliche Sittenwidrigkeit eines entsprechenden Beteiligungsmodells hingewiesen hat. Die Prospektübergabe war unstreitig, ebenso die darin enthaltene Erläuterung der Funktionsweise der Beteiligung. Das LG Chemnitz nannte dies eine „perverse Wette“ und „Wette auf den Tod Dritter“. Zuvor hatte auch das OLG Frankfurt im Juli 2012 Zweifel geäußert und ein solches Fondskonzept als „ethisch ausgesprochen fraglich“ bezeichnet. Vor ein paar Wochen begegnete uns eine entsprechende Fragestellung in einer Verhandlung in Heilbronn erneut.

finanzwelt: Teilen Sie denn diese Auffassung?

Blazek: Ich halte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit für unzutreffend und bislang noch für zu undifferenziert. Ich erkenne zwar, was damit angesprochen sein soll. Ich verkenne aber gleichzeitig nicht, dass gewinnorientierte Versicherungsunternehmen bei Lebensversicherungen im Kern auch nichts anderes versuchen, als Gewinne trotz ihrer Todesfallleistungen zu erzielen, wobei der Staat sogar noch beaufsichtigend tätig ist.

finanzwelt: Wie mögen dann, wenngleich vereinzelt, Gerichte darauf kommen?

Blazek: Ich kann nur vermuten, dass damit möglicherweise ein Werturteil zum Ausdruck kommt, dessen Vorerwägungen auf das Ableben des Versicherungsnehmers fokussiert waren und das daran angehängte Geschäft. Anders kann ich mir eine Formulierung wie „Wette auf den Tod“ nicht erklären. Aus der Sicht des Versicherungsnehmers sieht das unter Umständen ganz anders aus, vielleicht als Leben mit etwas mehr Geld. „Der entscheidende Punkt ist meiner Meinung nach, dass es bei den deutschen geschlossenen Fonds um eine Beteiligung an denjenigen Gewinnen geht, die ein Versicherungsunternehmen dem Grundsatz nach ebenso erwirtschaftet, ohne dass dies nach deutschem Recht sittenwidrig wäre.“

finanzwelt: Aber besteht nicht ein Unterschied zwischen einem Unternehmen, das Versicherten eine Versicherungsleistung anbietet, und einem geschlossenen Fonds, der ohne Versicherungsbeziehung Rendite am fremden Versicherungsgeschäft machen will?

Blazek: Allerdings. Das ist auch eines der Hauptargumente der Gegenauffassung in Verbindungmit dem Tod Dritter. Dennoch überzeugt mich das nicht. Der entscheidende Punkt ist meiner Meinung nach, dass es bei den deutschen geschlossenen Fonds um eine Beteiligung an denjenigen Gewinnen geht, die ein Versicherungsunternehmen dem Grundsatz nach ebenso erwirtschaftet, ohne dass dies nach deutschem Recht sittenwidrig wäre.

finanzwelt: Sie meinen, wenn also das Kerngeschäft nicht sittenwidrig ist, dann kann auch die wirtschaftliche Beteiligung daran nicht sittenwidrig sein?

Blazek: Jedenfalls nicht per se. Wie könnte man sich sonst erklären, dass Aktien an Lebensversicherungsgesellschaften erworben werden können oder Investmentfonds in Versicherungsunternehmen investieren, um am Ende des Tages Gewinne zu machen?

finanzwelt: Gesetzt den Fall, diese vereinzelte Rechtsprechung würde sich etablieren, was könnte das für Emittenten, Anleger und Vermittler bedeuten – hypothetisch?

Blazek: Emittenten hätten das Problem nichtiger Verträge mit ihren Anlegern. In aller Regel könnte das akuten Liquiditätsbedarf bedeuten, gesteigert durch etwaige Anlegerschutzprozesse. Die Anleger wiederum hätten das Problem, dass sich die meisten der Beteiligungen aufgrund der Rechtsform der Gesellschaften nicht rückabwickeln ließen, in wirtschaftlicher Hinsicht infolge des Liquiditätsmangels und in rechtlicher Hinsicht aufgrund der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft.

finanzwelt: Was bedeuten diese Grundsätze?

Blazek: Sie bedeuten, dass bei Nichtigkeit grundsätzlich keine Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung stattfindet, wie der BGH zum Beispiel am 29.November 2004 entschieden hat (BGH II ZR 6/03). Vielmehr wird die Gesellschaft mit Wirkung für die Zukunft auseinandergesetzt. Der Anleger bekommt dabei nur den Gegenwert seines Anteils. Im Fall der Sittenwidrigkeit des betroffenen Geschäftsmodells dürfte das allerdings nicht viel sein.

finanzwelt: Was könnte in diesem Fall auf Finanzdienstleister zukommen?

Blazek: Ihnen wird teilweise jetzt schon vorgehalten, dass sie auf die mögliche Sittenwidrigkeit hätten hinweisen müssen, was ich skeptisch sehe. Außerdem geht es um eine reine rechtliche Bewertung von Umständen, die auch dem Anleger bekannt sind, wenn er das jeweilige Beteiligungsmodell verinnerlicht hat. Das könnte man dem Anleger entgegenhalten. Rein präventiv steckt der Finanzdienstleister aber in dem Dilemma, dass, wenn sich der Vorhalt in der Rechtsprechung etabliert, er über das bloße daraus resultierende Risiko aufklären muss, soweit seine entsprechende Unkenntnis nicht entschuldbar ist. „Ich halte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit für unzutreffend und bislang noch für zu undifferenziert.“

finanzwelt: Haben Sie eine abschließende Empfehlung?

Blazek: Es bleibt erst einmal zu beobachten, wie sich diese Frage in der Rechtsprechung entwickelt. Bis dahin könnten die betroffenen Emissionshäuser den Anlegern und Finanzdienstleistern aufklärend zur Seite stehen. Auch eine Überprüfung der Beratungsdokumentation und der eigenen Haftpflichtversicherung, für den Fall des Falles, wird dem einzelnen Finanzdienstleister sicher nicht schaden.

Daniel Blazek ist Rechtsanwalt bei den BEMT Rechtsanwälten Blazek Ellerbrock Malar GbR. Die Kanzlei vertritt vornehmlich Finanzdienstleister sowie Emittenten und setzt sich für möglichst ganzheitliche Lösungen bei notleidenden geschlossenen Fonds ein.

(Das Gespräch führte Christoph Sieciechowicz)

Interview mit Daniel Blazek - Printausgabe 02/2013