So ist der Bayern-Kompromiss rechtlich einzuordnen

07.04.2020

Rechtsanwalt Tobias Strübing, Foto: © Wirth - Rechtsanwälte

Ähnliches dürfte auch für das Argument gelten, dass Versicherungsschutz deswegen nicht bestehen soll, weil keine auf das individuelle Geschäft/Restaurant/Hotel bezogene konkrete Schließungsverfügungen, sondern nur Allgemeinverfügungen oder auch nur Verordnungen die Schließung anordnen. Das mag von vielen Versicherern so gewollt gewesen sein, ist aber in vielen Versicherungsbedingungen in der erforderlichen Deutlichkeit nicht geregelt. Dort ist nur recht allgemein eine Entschädigung für den Fall vereinbart, dass die zuständige Behörde zur Verhinderung der Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit den Betrieb schließt. Davon, dass diese Schließung aufgrund einer individuellen Schließungsverfügung, behördlichen Anordnung oder aufgrund eines individuell an den Versicherungsnehmer gerichteten Verwaltungsaktes erfolgen muss, ist in diesen Bedingungen in der Regel gerade nicht die Rede. Somit dürften auch Allgemeinverfügungen oder auch Verordnungen der Landesregierungen und Gesundheitsministerien in solchen Fällen oft den Versicherungsfall auslösen. „Auch hier gilt: Bei Zweifeln sind Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer auszulegen“, so Rechtsanwalt Tobias Strübing.

Teilweise lehnen Versicherer auch den Versicherungsschutz ab, weil viele Gastronomen zumindest Liefer- und Abholservice anbieten und damit nicht als geschlossen gelten. Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte weist jedoch darauf hin, dass viele Gastronomen nur deshalb einen Take-away Service anbieten würden, weil sie den Unterbrechungsschaden so weit wie möglich mindern wollten. Deshalb dürften gerade die Gastronomen, die einen solchen Service zuvor überhaupt nicht angeboten hatten, ebenfalls Versicherungsschutz genießen. Es könne deshalb nur schwerlich die Rede davon sein, dass nur eine Teilschließung vorliegen, da diese Betroffenen nun ihrer versicherungsvertraglich vereinbarten Schadensminderungspflicht nachkommen würden. (ahu)