So ist der Bayern-Kompromiss rechtlich einzuordnen

07.04.2020

Rechtsanwalt Tobias Strübing, Foto: © Wirth - Rechtsanwälte

Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte klärt Fragen zum Kompromiss bezüglich der Betriebsschließungsversicherung.

Hotels und Gasstätten, die aufgrund der Corona-Krise derzeit geschlossen sind, bekommen ca. 70 % der finanziellen Ausfälle von Bund und Ländern per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen bezahlt, von den restlichen ca. 30 % übernimmt die Betriebsunterbrechungsversicherung die Hälfte, also ca. 10 bis 15 %. So sieht der Kompromiss aus, den das bayerische Wirtschaftsministerium mit mehreren Versicherern, der DEHOGA Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. geschlossen und damit den Streit um die Versicherungsleistungen für die betroffenen Hotels und Gaststätten beigelegt hat. Bislang sind dem Kompromiss die Allianz (finanzwelt berichtete), die Zurich, die Gothaer, die Haftpflichtkasse, die Nürnberger Versicherung und die Versicherungskammer Bayern beigetreten. Die betroffenen Gastronomen und Hoteliers sind nicht an die Regelungen gebunden. Stattdessen steht ihnen frei, eine konkrete Regulierungsentscheidung herbeizuführen.

Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte begrüßt den Kompromiss, denn dieser sei ein guter Schritt für Versicherungskunden, - gesellschaften und –vermittler. „Es kann häufig sinnvoll sein, den angebotenen Kompromiss zu akzeptieren. Aber nicht unbedingt immer. Wir raten daher weiterhin, jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die nunmehr getroffene Vereinbarung auch der individuellen Situation entspricht und der dargestellte Kompromiss auch individuell einen fairen Interessensausgleich zwischen Versicherer und Kunden darstellt“, rät Tobias Strübing, LL.M, Fachanwalt für Versicherungsrecht. So dürften die Argumente, die von diversen Versicherungsgesellschaften in Bezug auf die Ablehnung des Versicherungsschutzes ins Feld geführt werden, in vielen Fällen kaum durchgreifen. Diese Argumente lassen sich laut der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei grob in drei Kategorien unterteilen.

  1. "Es gibt Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen sehr eindeutig den Versicherungsschutz beschrieben haben und auf Grundlage dieser Versicherungsbedingungen nun auch korrekt leisten.
  2. Daneben gibt es Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen den aktuellen Virus klar und transparent ausgeschlossen haben. Diese Versicherer müssen zu Recht nicht leisten.
  3. Darüber hinaus haben jedoch diverse Versicherer Bedingungen verwendet, die gerade nicht so eindeutig sind und die nun aber gerade aufgrund dieser zweifelhaften Regelungen - nach unserer Auffassung - eben auch Versicherungsschutz zur Verfügung stellen müssten. Dabei kommt den Versicherungskunden eine gesetzliche Regelung zugute, die ganz klar sagt, dass Zweifel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu Lasten des Versicherers und gerade nicht zulasten des Versicherungskunden gehen. Selbst wenn also Zweifel darüber bestehen, ob der neuartige Virus Covid-19 mitversichert ist, weil beispielsweise in den Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wurde, dürfte nach unserer Auffassung somit Versicherungsschutz bestehen."

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