Stornohaftung: AfW warnt vor Fehlanreizen
09.09.2026

Afw-Vorstand Norman Wirth / Foto: © Afw
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. sieht Überlegungen zu längeren Stornohaftungszeiten im Zuge der Reform der privaten Altersvorsorge kritisch. Anlass sind aktuelle Aussagen von Julia Wiens, Exekutivdirektorin Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht bei der BaFin. Sie hatte darauf hingewiesen, dass die bislang üblichen fünf Jahre Stornohaftung angesichts erleichterter Anbieterwechsel und der veränderten Verteilung von Abschluss- und Vertriebskosten unter Umständen nicht mehr ausreichen könnten.
„Die BaFin beschreibt zunächst ein nachvollziehbares Refinanzierungsrisiko der Versicherer. Daraus darf aber nicht reflexartig ein verlängertes Rückforderungsrisiko für Vermittlerinnen und Vermittler werden“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.
Gerade mit Blick auf die Ziele der Altersvorsorgereform wäre eine Verlängerung der Stornohaftung problematisch. Die Reform soll Anbieterwechsel erleichtern und gleichzeitig verhindern, dass Vergütungsinteressen einer am Kundeninteresse orientierten Beratung entgegenstehen.
„Wenn ein Vermittler bei einem für den Kunden sinnvollen Anbieterwechsel noch nach vielen Jahren mit der Rückzahlung seiner Vergütung rechnen müsste, schafft man genau den falschen wirtschaftlichen Anreiz“, so Wirth. „Wer vergütungsgetriebene Beratung verhindern will, sollte keine Regelungen etablieren, die selbst neue Vergütungsanreize gegen einen Anbieterwechsel setzen könnten.“
Der AfW weist zudem darauf hin, dass die Reform Versicherungs- und Depotlösungen bewusst stärker miteinander in Wettbewerb stellt. Zusätzliche Belastungen, die einseitig den Versicherungsvertrieb treffen, würden diesem Anspruch eines fairen Wettbewerbs nicht gerecht.
„Wenn Versicherer Abschlussvergütungen vorfinanzieren, müssen dafür tragfähige Vergütungs- und Refinanzierungsmodelle entwickelt werden. Das unternehmerische Refinanzierungsrisiko darf nicht einfach auf den unabhängigen Vertrieb verlagert werden“, betont Wirth. (mho)

Maklerhaftung hat Grenzen


