Vermögensschutz durch Rückforderungsvorbehalt fördern

08.06.2020

Jan-Moritz Degener, Rechtsanwalt und Diplom-Kaufmann (FH), Partner der Kanzlei Beiten Burkhardt / Foto: © Beiten Burkhardt

Denn was passiert, wenn der eingesetzte Nachfolger sich als das völlige Gegenteil von dem herausstellt, was der Alt-Unternehmer sich gewünscht hat? Verschwendungssucht, grober Undank, Missmanagement, Gefährdung von Arbeitsplätzen und, und, und sind keine theoretischen Probleme, sondern tauchen in der Praxis regelmäßig auf. Dagegen gilt es sich abzusichern, und zwar mittels der Schenkung unter Rückforderungsvorbehalt. Es heißt zwar bekanntermaßen, dass geschenkt eben geschenkt ist und Wiederholen dem Stehlen gleichkommt. Aber in manchen Konstellationen bleibt Alt-Eigentümern nichts anderes übrig, als diesen Schritt zu gehen, um beispielsweise einer massiven Vermögensschädigung Einhalt zu gebieten.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt Rückforderungsrechte und definiert eine Reihe von Fällen, in denen der Schenker seine Gaben zurückverlangen kann. Aber diesen Begründungen für den Schenkungswiderruf sind sehr enge Grenzen gesetzt. Der Beschenkte muss sich dafür eines wirklich schweren Vergehens schuldig gemacht haben, beispielsweise eines Angriffs auf Leib und Leben des Schenkers oder der Verursachung einer erheblichen Vermögensschädigung auf Seiten des Schenkers. Das sind jeweils ganz individuelle Sachverhalte, die sich nicht verallgemeinern lassen.

Wesentlich sinnvoller erscheint daher schon die Gestaltung (notar-)vertraglicher Rückforderungsansprüche, um Familienvermögen vor weitreichender Schädigung zu schützen. Das bedeutet, dass die Rückforderungsrechte des Schenkenden im Übergabevertrag festgehalten und ganz klare Maßgaben definiert werden, bei deren Eintreten der Schenker die Schenkung ohne Schwierigkeiten widerrufen kann. Dieser Rückforderungsvorbehalt ist der sicherste Weg für den Schenker, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können. Diese Gründe können im Vertrag ganz individuell definiert werden und dementsprechend weit über diejenigen hinausreichen, die das Bürgerliche Gesetzbuch anführt. Die Sicherheit für Vermögenseigentümer ist bei einer vertraglichen Gestaltung also wesentlich höher.

Zumal durch eine rechtssichere vertragliche Regelung nicht nur gerichtliche Auseinandersetzungen verhindert werden können, sondern das Vermögen auch vor einer Schädigung durch die Schenkungsteuer geschützt wird. Die Rückforderung ist steuerfrei, während bei einer erneuten Schenkung von „unten nach oben“ die üblichen schenkungssteuerlichen Mechanismen greifen Ein Elternteil erhält bei Schenkungen nur einen Freibetrag von 100.000 Euro. Hinzu kommt, dass, wenn Kinder ihren Eltern etwas schenken, nicht die Erbschaftsteuerklasse I gilt, sondern die ungünstigere Erbschaftsteuerklasse II. Das sind weitreichende Vermögensabflüsse vorprogrammiert, die sich aber eben hätten vermeiden lassen können.

Vermögensverwalter und Finanzberater können also im Sinne der allgemein geforderten Asset Protection (Vermögensschutz) diese Vorgehensweise bei ihren Mandanten anstoßen und somit dafür Sorgen tragen, dass bestimmte Risiken bei der Vermögensübertragung vermieden werden.

Gastbeitrag von Jan-Moritz Degener, Rechtsanwalt und Diplom-Kaufmann (FH), Partner der Kanzlei Beiten Burkhardt