Vermögensschäden ticken anders
24.07.2023

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Die Versäumnisse von Unternehmen ziehen Dritte in Mitleidenschaft. Bei Personen- und Sachschäden sind Verursacher und finanzielle Folgen relativ zügig offenkundig. Fallprüfungen sowie Abwehr oder Befriedigung von sogenannten reinen oder echten Vermögensschäden, zu denen kein Personen- oder Sachschaden voraus gegangen ist, sind komplexer. Damit die Versicherungslösungen für Vermögensschäden passen, sollten deren Eigenheiten in die Beratung und Vertragsausgestaltung einfließen. Sonst bleiben Unternehmen trotz eines Versicherungsvertrages schutzlos und gefährdet.
Feststellungen, Ereignisse und Verstöße
Zeit ist für Vermögensschäden bedeutend. Herkömmliche Personen- und Sachschadendeckungen zielen auf Schadenereignisse während der Vertragsdauer ab. Das berufliche Vergehen, das zum Schaden führte, bleibt nachrangig. Erweitert ein Unternehmen seinen Haftpflichtschutz, gilt der frische Schutz für Neuschäden. Bei Betriebseinstellung endet der Haftpflichtschutz gewöhnlich. Danach sichert eine Nachhaftungsversicherung mögliche Ansprüche ab. Besonders die Bauwirtschaft kennt Verjährungen von bis zu 30 Jahren.
In der Umwelthaftpflicht lösen Anspruchserhebungen Leistungen aus. Das Claims-Made-Prinzip findet sich ebenso in der D&O, der Directors and Officers, bei Haftungsansprüchen gegen Manager. Berufliche Vergehen oder konkrete Ereignisse bleiben in solchen Fällen häufig im Dunkeln, sodass die Inanspruchnahmen relevant sind. Für Ansprüche nach Vertragsende bietet ebenfalls die Nachhaftungsversicherung passenden Schutz.
Die Vermögensschadenhaftpflicht, VH oder VSH abgekürzt, stellt das berufliche Vergehen in den Mittelpunkt. Schutz besteht für die Verstöße und Ansprüche im versicherten Zeitraum. Forderungen nach der Vertragszeit deckt eine vereinbarte Nachhaftung. Eine Rückwärtsversicherung bezieht die Verstöße vor Vertragsbeginn in die VH ein. Allerdings dürfen dabei keine Haftungsansprüche drohen oder bekannt sein. Gerade für zuvor unversicherte Neukunden oder Bestandskunden mit VH-Schutz-Upgrade deckt die Lösung bisher unerkannte Verstöße rückwärtig auf aktuellstem Niveau ab.
VH ist entweder Pflicht oder Kür
Für viele Berufsgruppen besteht Versicherungspflicht. Nur mit VH-Schutz ist beispielsweise . Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Wohnimmobilienverwaltern oder Versicherungsvermittlern erlaubt, die Berufstätigkeit aufzunehmen. Damit der Schutz auch für umfassendere Haftungsfälle genügt, sind Deckungen über einer geforderten Mindestversicherung überlegenswert. Denn beträchtliche Leistungsteile entfallen auf Anspruchsprüfungen sowie auf eine notwendige Forderungsabwehr. Ist die Deckungssumme zu gering, fallen Teile der Abwehrkosten dem Versicherungsnehmer zu. VH-Versicherer rechnen zudem die Abwehrkosten auf die Deckungssumme an. Deshalb sollten die Schutzhöhe ausreichend bemessen sein. Vergleichbares gilt zur Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tätigkeiten.
Ähnlich anspruchsvoll ist der freiwillige VH-Schutz, denn den beratenden, begutachtenden und verwaltenden Berufsgruppen ohne Versicherungspflicht drohen ebenfalls Haftpflichtansprüche mit existenziellen Folgen. beispielsweise. für Alters- und Pflegeheime, Gutachter, Journalisten, Unternehmensberater oder Werbeagenturen kann bereits die unversicherte Forderungsabwehr mit hohen Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten in eine Schieflage führen. Die passive Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung ersetzt zwar keinen Firmen- oder Straf-Rechtsschutzvertrag, hat jedoch zentrale Bedeutung in der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Beständig bleibt nur der Wandel
Passende Tätigkeitsbeschreibungen sorgen für Klarheit über herrschende Risikoumstände. Die Erstellung von mathematischen Gutachten und die Rechtsvertretung vor Gericht sind eben nicht das Gleiche. Moderne VH-Konzepte erfassen in einer Police möglichst viele Tätigkeitsbereiche beispielsweise für Unternehmensberater, um die gelebte Berufspraxis abzudecken. Die neuen Risiken deckt die Vorsorgeversicherung, wenn nicht Ausschlüsse entgegenstehen, bis zur Aufforderung des Versicherers zur Risikomeldung.
In der VH stellen vielfach die Kunden der Versicherten Haftpflichtansprüche, sodass Kundenverbindung samt Tätigkeitsvergütung in Frage stehen. Etliche Konzepte bieten hierfür Ausfallschutz an. Ebenso sind wichtige Bausteine zur Cyber-Versicherung sowie Betriebshaftpflicht- und Umwelthaftpflichtmodule hinzu wählbar. Die Kunden genießen Kostenvorteile gegenüber mehreren Haftpflichtverträgen und eine bessere Übersicht durch weniger Policen im Versicherungsordner. Sorgen Bausteine und Module für Schadenfälle, belasten ggf. eventuelle Sanierungsmaßnahmen, wie z.B. höhere Beiträge und Selbstbehalte, die gesamte Police. Je nach Kundensituation können deshalb die vertraglich getrennte Haftpflichtabsicherung oder ein Vertrag für Alles eine passende Vorgehensweise sein.
Fazit
Die VH
gehört wie Betriebsausfall, Cyber oder D&O auf die Beratungsagenda. Unternehmen
mit spezieller Expertise erstellen durchaus lediglich Gutachten oder Planungsvorlagen,
auch wenn sie weitere Leistungen mit anbieten könnten. Solche Vorhaben sind
über herkömmlichen Betriebshaftpflichtschutz selten gedeckt.
Versicherungsmaklern ist die VH bzw. VSH aus der eigenen Berufszulassung ohnehin
vertraut. Jede VH sollte regelmäßig auf dem Prüfstand stehen. Es lohnt sich
mehrfach: Hohe VH-Expertise ist gefragt, die Kundschaft baut den
Haftpflichtschutz aus, die Bestandsqualität wächst und die eigene Sicherheit
geht vor. (gg)

„Die Reform holt die geförderte Altersvorsorge aus der Sackgasse“





