Versicherungsfachmann erhält Berufsunfähigkeitsrente wegen Fibromyalgie
10.12.2025

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Der Versicherungsfachmann litt bereits seit geraumer Zeit an verschiedenen gesundheitlichen Problemen, die sich im Laufe der Jahre stetig verschlimmerten. Nach anfänglichen Gichtanfällen und langjährigen Schulterbeschwerden traten ab 2020 zunehmend Schmerzen in Händen, Armen, Beinen und dem gesamten Körper auf. Trotz umfangreicher Behandlungen – darunter Schmerztherapien, Kortisonspritzen, Eigenblutbehandlungen, Physiotherapie und zahlreiche Hilfsmittel – kam es zu keiner nachhaltigen Besserung.
Im September 2022 wurde der Versicherungsfachmann am Unterarm operiert, was die Ausübung seiner Tätigkeit zusätzlich erschwerte. Die Schmerzen weiteten sich weiter aus. Hinzu kamen Rückenprobleme, eine Fraktur infolge einer Ohnmacht sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen.
Ein Rheumatologe diagnostizierte schließlich eine Fibromyalgie mit multiplen somatischen Symptomen. Aufgrund der ständigen und unvorhersehbaren Schmerzen war es dem Versicherungsfachmann nicht mehr möglich, seine beruflichen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen. Daher fasste er den Entschluss, bei seinem Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente wegen Fibromyalgie zu beantragen (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen). Für die Erstellung dieses Leistungsantrages bat er die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte um Unterstützung.
Zunächst prüften Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Unterlagen des Versicherungsfachmanns, um eine fundierte Sachverhaltsanalyse vorzunehmen. Hierbei ging es insbesondere darum, zu prüfen, inwieweit eine Berufsunfähigkeit wegen Fibromyalgie in Frage kam. Von einer solchen hätte ausgegangen werden können, wenn der Versicherungsfachmann seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu wenigstens 50% nicht mehr verrichten konnte. Erreicht die Berufsunfähigkeit nämlich diesen Grad, der sich an der zeitlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden können, orientiert, wäre nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Maßgeblich ist die übliche Arbeitszeit der versicherten Person (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gingen von einem ausreichenden Grad der Berufsunfähigkeit aus. Gemeinsam mit dem Versicherungsfachmann erstellten sie einen Stundenplan, der seinen Berufsalltag und die Konsequenzen der Fibromyalgie auf seine Tätigkeit genau darstellte (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Die ständige Rechtsprechung schreibt nämlich vor, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände darzulegen, siehe hierzu die nachstehenden und einschlägigen Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH):
- Aufklärung des außermedizinischen Sachverhalts in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)
- Sachverständiger ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf Arbeitsbeschreibung angewiesen! (BGH)
- Berufsunfähigkeit anhand der letzten Tätigkeit des Versicherten? (BGH)
- Die Arbeitsbeschreibung bei Berufsunfähigkeit (BGH)
- Der ausgeübte Beruf des Versicherten bei Berufsunfähigkeit (BGH)
- Tätigkeitsfeststellung und Vorgabe an Sachverständigen für Berufsunfähigkeit eines Getränkehändlers (BGH)
- Maßgebende Berufsausübung für die Berufsunfähigkeit (BGH)
- Anforderungen an die Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)
Nach der Fertigstellung dieses Stundenplans konnten die relevanten Unterlagen zusammengetragen und der vollständige Leistungsantrag zur Begründung der Berufsunfähigkeitsrente wegen Fibromyalgie beim Versicherer eingereicht werden. Dieser forderte zunächst die Übersendung weiterer ärztlicher Unterlagen. Nachdem ihm diese vorlagen, erkannte er die Berufsunfähigkeit des Versicherungsfachmanns ohne Umschweife an und begann mit der Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wegen Fibromyalgie.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es bereits bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll sein kann, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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