Verwirrung bei Zuständigkeit zum 34 f GewO

07.02.2013

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Deutschland ist hälftig gespalten, wenn es um die Zuständigkeit für die Zulassung von Finanzanlagenvermittler geht. In acht Bundesländern ist das Gewerbeamt zuständig und in den restlichen acht Ländern ist es die IHK. Gemeinsam ist nur die Führung des Registers durch die IHK.

(fw/db) Der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW) meldet, dass das "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts" in Kraft gesetzt ist. Die Neuregelung nach § 34 f wurde damit zum 01.01.2013 neu in die Gewerbeordnung (GewO) aufgenommen.

Nun bestehen auch für die unabhängigen Vermittler von Finanzanlageprodukten ein Berufsrecht und Berufsausübungsregeln, die weit über die bisher erforderliche Gewerbeanmeldung im Rahmen des bisherigen § 34 c GewO hinausgehen.

Erlaubniserteilung und Registrierung in dem vom DIHK geführten Vermittlerregister sind wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler ab dem 1.1.2013. Leider gelang es nicht, eine bundeseinheitliche Regelung für die Zulassung und Registrierung zu finden.

Es verblieb Ländersache zu entscheiden, wo die Erlaubniserteilung und Registrierung angesiedelt sind. Einige Bundesländer entschieden sich für eine bürokratiearme Lösung, indem alles den Industrie- und Handelskammern (IHK) zugeordnet wurde.

"Ein Variante, die der AfW sehr unterstützt hat und die eindeutig im Interesse der Vermittler ist", so der geschäftsführende Vorstand des AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth. "Manche Bundesländer hielten es leider für nötig, die Zuständigkeiten und damit auch die Wege für die Betroffenen zu verkomplizieren. Das ist sehr ärgerlich und wird hoffentlich zukünftig im Interesse eines konsistenten Vermittlerrechts noch geändert."

Deutschland ist bei den Zuständigkeiten gespalten, je nach Bundesland gibt es jetzt eine andere Regelung, ob das kommunale Gewerbeamt oder die IHK zuständig ist. Die jetzige Aufteilung:

In diesen Bundesländern ist die für die Zulassung IHK zuständig:

Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

In diesen Bundesländern ist das Gewerbeamt für die Zulassung zuständig:

Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Gemeinsam in allen Bundesländern ist die Registrierung bei der IHK angesiedelt.

AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.