Wenn der Postmann falsch klingelt…

07.12.2020

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…und andere Probleme bei der Weihnachtspost: Darüber informiert die ARAG genauso wie über die Fristen, die eingehalten werden müssen, damit Weihnachtspost und -pakte auch rechtzeitig unter dem Tannenbaum liegen.

Die Wochen vor Weihnachten sind in den Paketzentren das Gegenteil von Besinnlichkeit, sondern die stressigste Zeit des Jahres. In diesem Jahr dürfte das Ganze noch einmal deutlich gesteigert werden, denn der Online-Handel gehört definitiv zu den Gewinnern der Corona-Krise - schließlich macht das Einkaufen mit Mund-Nasen-Schutz deutlich weniger Spaß. Die Deutsche Post rechnet deshalb in der Vorweihnachtszeit mit einem neuen Paketrekord. Pro Woche können zwischen 50 und 55 Mio. Pakete befördert werden. Bei so einer großen Menge sind kleinere und größere Fehler wohl kaum zu verhindern. Was Ihre Kunden in einem solchen Fall wissen sollten, darüber informiert die ARAG.

Falscher Empfänger

Wenn man ein Paket mit Dingen erhält, die man gar nicht bestellt hat, kann man das durchaus aus „vorgezogenes Weihnachtsgeschenk“ betrachten. So dürfen laut den ARAG Experten Verbraucher mit „unbestellten Sachen“ grundsätzlich machen, was sie sollen. Der Versender hat keine Ansprüche gegen den falschen Empfänger der Ware. Die einzige Ausnahme ist, wenn es sich klar um eine irrtümliche Lieferung handelt, bspw. weil der Name des falschen Empfängers identisch mit dem Namen des eigentlichen Adressaten ist, dann muss der falsche Empfänger die Ware aufbewahren und diese auf Aufforderung des Unternehmens herausgeben. In diesem Fall ist der Versender der irrtümlichen Lieferung dazu verpflichtet, die falsche Ware beim falschen Empfänger abzuholen. Hierzu darf der falsche Empfänger dem Absender eine Frist einräumen. Wenn diese verstrichen ist, darf der falsche Empfänger die Ware behalten. Wenn der falsche Empfänger die falsche Ware selbst zur Post bringt, hat dieser laut ARAG Experten Anspruch auf sogenannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.

Des einen Freud, des anderen Leid: Während sich der falsche Empfänger möglicherweise über ein überraschendes „Geschenk“ freut, fragt sich der eigentliche Adressat der Ware, wo denn die Lieferung bleibt. Wenn die Bestellung auf dem Weg verloren geht oder irrtümlich an die falsche Adresse geliefert wird, muss der Versender mit dem Transporteur klären, wo das Paket geblieben ist. Der eigentliche Empfänger muss die Ware in einem solchen Fall erst bezahlen, wenn sie tatsächlich eintrifft. Das gilt auch dann, wenn in der Zwischenzeit die Rechnung kommt und in dieser auf die Zahlungsfrist verwiesen wird. In diesem Zusammenhang weisen die ARAG Experten darauf hin, dass das gleiche für die Frist des Widerrufsrechts gilt: Diese beginnt erst, wenn die Ware beim richtigen Empfänger angekommen ist.

Was beachtet werden sollte, wenn das Paket nicht persönlich in Empfang genommen werden kann, lesen Sie auf Seite 2