Zurückgerudert!

06.03.2013

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Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht ist deutlich entschärft worden. finanzwelt gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

„Wenn die Initiatoren ab Juli 2013 nach AIFM reguliert sind, haben kleine und mittelgroße Anbieter keine Chance.“ Mit deutlichen Worten beschrieb Carsten Lucht, Präsident der neu gegründeten Bundesvereinigung der Emissionshäuser (BVDE), Anfang Oktober 2012 die möglichen Auswirkungen der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht. Für kleine Verwaltungsgesellschaften würden „unnötige bürokratische Hindernisse“ aufgebaut, so der frühere Geschäftsführer des VGF Verband Geschlossene Fonds. Mit dem neuen Verband will Lucht die Interessen kleiner Fondsinitiatoren vertreten, die er bisher vernachlässigt sieht. Das gleiche Ziel verfolgt die ebenfalls frisch aus der Taufe gehobene Initiative „Für eine mittelstandskonforme Umsetzung der AIFM-Richtlinie“ des Brancheninformationsdienstes „kapitalmarktintern“ („ k-mi“), der Verbände VOTUM und AfW sowie 15 mittelständischer Emissionshäuser. Die Initiative will die Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Deutschland so gestalten, dass der Anlegerschutz gesichert ist, Deutschland aber zugleich ein geeigneter Standort für konzernunabhängige und inhabergeführte Emissionshäuser bleibt. Mit dem im Juli veröffentlichten Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums war dies aus Sicht von „k-mi“ nicht gewährleistet. Mittlerweile hat das Ministerium den Entwurf aber in wesentlichen Punkten entschärft. Inwieweit die beiden Brancheninitiativen in der kurzen Zeit seit ihrer Gründung hierauf Einfluss nehmen konnten, ist unklar.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Ursprünglich sollten für geschlossene Fonds nur Investments in erneuerbare Energien, Flugzeuge, Immobilien, Schiffe, Projekte aus dem Bereich ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaften) sowie unter speziellen Voraussetzungen Private Equity Dachfonds erlaubt sein. Jetzt ist geplant, dass daneben auch Investitionen in Sachwerte wie Wald, Forst und Agrarland, Luftfahrzeugbestand und -ersatzteile, Anlagen zur Erzeugung, Transport und Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, Schienenfahrzeuge, Container und Infrastruktur zulässig sind.
  • Bei Fonds, die in lediglich ein Asset investieren, wird die Mindestbeteiligung von ursprünglich geplanten 50.000 auf 20.000 Euro herabgesetzt. Fonds für Kleinanlegermüssen gleichmäßig in mindestens drei Sachwerte investieren, es sei denn, dass „bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Nutzungsstruktur des Sachwertes oder der Sachwerte eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist“.
  • Die vorgesehene Beschränkung der Fremdkapitalaufnahme bleibt erhalten, wird aber von 30 auf 60 % des Fondsvolumens angehoben. Um die Einführung der 30%-Grenze zu verhindern, hatten beide Brancheninitiativen Alternativvorschläge unterbreitet, die vom Finanzministerium aber nicht aufgegriffen wurden. So forderte die „k-mi“-Initiative in einem Eckpunktepapier, auf die Festsetzung einer maximalen Kreditsumme zu verzichten bzw. eine Anpassung an das „marktübliche Niveau“ der jeweiligen Anlageklasse vorzunehmen. Auch BVDE trat dafür ein, die zulässige Fremdkapitalquote differenziert je nach der Art des Vermögensgegenstandes zu regeln. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Olaf Methner hält dies allerdings nicht für sinnvoll, da auf diese Weise nur die bereits bestehende Praxis höherer Fremdfinanzierungen abgebildet werde. „Der Schutz des Anlegers wird besser durch den vorliegenden Gesetzentwurf gewährleistet, der in Bezug auf die maximal zulässige Fremdkapitalquote nicht nach Anlageklassen differenziert“, sagt er. Auch für den Kölner Rechtsanwalt Ulrich A. Nastold ist eine Anpassung des Fremdkapitalanteils auf ein „marktübliches Niveau“ nicht zielführend. „Das ‚marktübliche Niveau‘ ist ein unbestimmter Begriff. Der Emittent braucht Verlässlichkeit“, so Nastold.
  • In § 2 Absatz 5des überarbeiteten Entwurfs wurde die sogenannte „Deminimis“-Regelung für mittelständische AIFM aufgenommen. Die AIFM-Richtlinie enthält in Artikel 3 Absatz 2 die Möglichkeit, dass mittelständische AIFM, die bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, weitgehend von ihrer Anwendung befreit werden können. Diese Möglichkeit war im ursprünglichen Entwurf ausschließlich für Manager von Spezialfonds vorgesehen, nicht für Manager von Publikumsfonds.

Nach der Verabschiedung im Kabinett muss der Gesetzentwurf noch im parlamentarischen Verfahren beraten werden. Gut möglich, dass dann noch weitere Änderungen im Detail vorgenommen werden. Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ bewertete den geänderten Entwurf aber schon jetzt als „Triumph der Finanzlobby“. Etwas vorsichtiger formuliert es VGF-Hauptgeschäftsführer Eric Romba: „Das Ergebnis ist eine große Erleichterung für den Markt und den Fondsstandort Deutschland.“

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Kim Brodtmann_

AIFM-Richtlinie