AfW begrüßt Ende des „ewigen“ Widerrufsrecht

11.02.2026

Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Foto: © AfW

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. begrüßt den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts. Mit der nun beschlossenen gesetzlichen Begrenzung des Widerrufsrechts bei Lebensversicherungen setzt der Gesetzgeber eine langjährige Forderung des AfW um und schafft endlich verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen für Vermittler, Versicherer und Verbraucher.

Kern der Neuregelung ist die Einführung einer absoluten Ausschlussfrist: Spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss erlischt das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen – auch bei fehlerhafter, aber formal erteilter Belehrung. Damit wird das bislang bestehende sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ wirksam beendet, solange die Belehrung nicht vollständig fehlt.

Der Bundestag beschloss das Gesetz am 19. Dezember 2025, der Bundesrat stimmte am 30. Januar 2026 zu; die Verkündung erfolgte Anfang Februar 2026. Wesentliche Regelungen, einschließlich der Widerrufsbegrenzung, treten am 19. Juni 2026 in Kraft.

Der AfW hatte im Gesetzgebungsverfahren frühzeitig auf die erheblichen praktischen und wirtschaftlichen Risiken unbegrenzter Widerrufsmöglichkeiten hingewiesen – unter anderem im Rahmen der Verbändeanhörung sowie in seiner Pressemitteilung „AfW fordert klare Grenze beim Widerrufsrecht – Rechtssicherheit statt neuer Schlupflöcher“  . Versicherer aber insbesondere auch Vermittlerinnen und Vermittler waren bislang einem kaum kalkulierbaren Haftungsrisiko ausgesetzt, da Widerrufe auch viele Jahre nach Vertragsschluss zu vollständigen Rückabwicklungen und Provisionsrückforderungen führen konnten.

„Der Gesetzgeber hat hier eine überfällige Klarstellung vorgenommen“, erklärt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Die klare zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts schafft Rechtsfrieden und schützt Verbraucher vor Intransparenz – ohne den Versicherungsvertrieb dauerhaft einem unüberschaubaren Rückabwicklungsrisiko auszusetzen.“

Aus Sicht des AfW rückt die Neuregelung den ursprünglichen Zweck des Widerrufsrechts wieder in den Mittelpunkt: die Möglichkeit, eine Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu überdenken. Zugleich wird verhindert, dass geringfügige oder rein formale Belehrungsmängel noch nach vielen Jahren als Ansatzpunkt für wirtschaftlich hochproblematische Rückabwicklungen genutzt werden.

„Diese Rechtssicherheit ist keine Einschränkung des Verbraucherschutzes, sondern seine Grundlage“, so Wirth weiter. „Gerade langfristige Vorsorgeprodukte wie Lebensversicherungen benötigen stabile und verlässliche Rahmenbedingungen. Dass diese nun geschaffen wurden, ist ein wichtiges Signal für die private Altersvorsorge und für die Arbeit der unabhängigen Vermittlerinnen und Vermittler.“

Der AfW sieht damit seine sachorientierte und konstruktive Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens bestätigt und wird sich auch künftig dafür einsetzen, dass gesetzliche Regelungen sowohl verbraucherfreundlich als auch praxistauglich ausgestaltet werden. (mho)

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