Altersvorsorge-Depot: Was ab 2027 gilt

18.08.2026

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Zum 01. Januar 2027 kommt das geförderte AltersvorsorgeDepot. Es ist ein staatlich gefördertes Depot für die private Rente, in das Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte flexibel und steueroptimiert in ETFs und Fonds anlegen können. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter oder lassen sich auf Antrag ins AV-Depot übertragen.

Der Staat fördert das Depot auf zwei Arten, und das funktioniert genauso wie früher bei der Riester-Rente. Erstens über direkte Zulagen, die jedes Jahr ins Depot fließen: eine Grundzulage von bis zu 540 Euro, eine Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro kindergeldberechtigtem Kind und einmalig 200 Euro Berufseinsteiger-Bonus, solange der Kunde unter 25 ist. Zweitens über die Steuer, weil der Kunde seine Beiträge als Sonderausgaben absetzen kann. Die Zulagen sind dem Kunden sicher, und wenn der Steuervorteil höher ist als die gezahlten Zulagen, zahlt das Finanzamt die Differenz noch obendrauf. Das lohnt sich vor allem bei höherem Einkommen. Im Gegenzug ist das Kapital bis zur Rente gebunden.

Eine Frage werden sich viele Kunden vor Abschluss wahrscheinlich stellen: Was passiert mit dem Geld im Altersvorsorgedepot, wenn man stirbt? Entscheidend ist dabei, dass man zwei Dinge auseinanderhält: die Ansparphase und die Verrentungsphase.

Tod in der Ansparphase

Solange der Kunde noch einzahlt und die Auszahlung noch nicht begonnen hat, geht das gesamte angesparte Vermögen grundsätzlich an die Erben über. Der Haken liegt in der Förderung. Zulagen und Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug werden in aller Regel zurückgefordert. Geregelt ist das in § 93 EStG, dem Paragrafen zur sogenannten schädlichen Verwendung. Übrig bleibt dann nur das Netto-Vermögen. Die Erträge, die auf dem geförderten Kapital erwirtschaftet wurden, bleiben den Erben dagegen erhalten. Zurückgefordert wird nur die Förderung selbst, nicht der damit erzielte Gewinn. Jedoch gibt es auch eine Möglichkeit, dass die Förderung doch erhalten bleibt. Das hängt davon ab, wer erbt. Dazu aber später mehr.

Tod in der Rentenphase: die Auszahlungsform entscheidet

Hat die Auszahlung schon begonnen, kommt es darauf an, welche Form der Auszahlung der Kunde gewählt hat. Eine lebenslange Leibrente (eine Rente bis zum Tod) ist nicht vererbbar. Stirbt der Kunde, fließt das Kapital in die Gemeinschaft der Versicherten. Nur eine optionale Rentengarantiezeit sorgt dafür, dass die Rente in diesem Zeitraum an Hinterbliebene weiterläuft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AltZertG). Anders der Auszahlungsplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr. Stirbt der Kunde vorher, bleibt ein vererbbares Restkapital übrig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b cc AltZertG). Für die Förderung gilt dann dieselbe Regel wie in der Ansparphase. Sie wird zurückgefordert.

Ehepartner haben ein besonderes Privileg

Wird das geförderte Vermögen auf das AV-Depot übertragen, das auf den Namen des hinterbliebenen Ehegatten läuft, bleibt die Förderung erhalten (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c EStG). Diese Regel gilt sowohl in der Anspar- als auch in der Verrentungsphase. Zulagen und Steuervorteil müssen also nicht zurückgezahlt werden. Voraussetzung: Bis zum Todeszeitpunkt darf das Paar nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG), und der Wohnsitz liegt in der EU oder im EWR. Bei allen anderen Erben, also Kindern, Geschwistern oder Freunden, fordert der Staat die Förderung zurück. Ein vom Erben neu abgeschlossener Vertrag rettet sie nicht. Eine eigene Waisenregelung für kindergeldberechtigte Kinder, wie es sie bei Riester gab, ist beim Depot nicht klar geregelt. Hier sollte man vorsichtshalber davon ausgehen, dass auch Kinderzulagen bei Auszahlung an die Kinder zurückzuzahlen sind.

Wer legt fest, wer das Depotvermögen erhält?

Wichtig ist die Trennung zwischen Steuer und Erbe. Das Gesetz regelt nur die steuerliche Folge, also ob die Förderung erhalten bleibt oder zurückzuzahlen ist. Wer das Geld am Ende zivilrechtlich bekommt, ist davon getrennt zu sehen. Im Grundzustand ist das Altersvorsorgedepot ein Wertpapierdepot. Das Guthaben fällt in den Nachlass und wird nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge verteilt. Ein Bezugsrecht, das die Leistung am Nachlass vorbei direkt an eine bestimmte Person lenkt, entsteht nicht von selbst. Es muss aktiv vereinbart werden, und zwar zusammen mit einer versicherungsförmigen Komponente wie einer Leibrente mit Rentengarantiezeit oder einer zusätzlichen Hinterbliebenenrente. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt es bei der Erbfolge.

Was sich gegenüber Riester ändert

Bei der steuerlichen Seite der Vererbung ändert sich wenig. Die Förderung wird im Todesfall zurückgefordert, und nur der Übertrag auf den Ehegatten bleibt verschont. Diese Logik übernimmt das Gesetz aus dem Riester-Recht. Spürbar anders ist dagegen die Struktur. Das geförderte Produkt ist im Grundzustand jetzt ein echtes Wertpapierdepot und kein Versicherungsmantel mehr. Die Vererbung läuft damit über das normale Erbrecht und nicht mehr ausschließlich über ein Bezugsrecht. Und beim Auszahlungsplan bleibt ein vererbbares Restkapital übrig, weil die früher zwingende Teilverrentung ab dem 85. Lebensjahr entfallen ist. Der Gesetzgeber nimmt damit bewusst in Kauf, dass mehr vererbbar ist als bei der klassischen Riester-Rente, koppelt das aber an die Bedingung, dass die Förderung außerhalb des Ehegattenfalls zurückfließt.

Fazit

Das Altersvorsorge-Depot wird 2027 ein starkes Werkzeug für die Rente, aber kein Instrument zur Vermögensweitergabe. Ehepaare profitieren klar, weil die Förderung beim hinterbliebenen Partner erhalten bleibt, sofern beide einen eigenen Vertrag haben. Alle anderen Erben verlieren die staatliche Förderung. Bei der Erbschaftsteuer gelten die allgemeinen Freibeträge. Wer Vermögen gezielt an Kinder oder Dritte weitergeben will, sollte dafür separate Anlagen nutzen, nicht das Altersvorsorge-Depot.

Ein Beitrag von Martin Schmidt, Geschäftsführer, DieFinanzchecker GmbH