GVO: Bafin setzt Sonderbeauftragten ein
02.10.2026

Foto: © BaFin
Die Finanzaufsicht Bafin hat bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG einen Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Vorstandsmitglieds eingesetzt. Damit stellt die Aufsicht sicher, dass die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens mit der erforderlichen Anzahl an Mitgliedern besetzt ist.
Wie die BaFin erklärt, ist Grund für die Maßnahme ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern eines Versicherungsunternehmens gemäß § 188 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Aufgrund des kurzfristigen Rücktritts eines von zwei Vorstandsmitgliedern von seinem Posten, war das Versicherungsunternehmen seit Mitte Juli 2026 in der Geschäftsleitung unterbesetzt. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Vorstand von Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit jederzeit über zwei Geschäftsleiter verfügt, so dass die Bafin diese Maßnahme ergriffen hat.
Der Aufsichtsrat der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG konnte im Vorfeld der Anordnung nach dem Ausscheiden des ordentlich bestellten Vorstands nicht gewährleisten, dass dem Versicherungsunternehmen jederzeit zwei Geschäftsleiter vorstehen, die den Anforderungen des VAG an Geschäftsleiter gerecht werden. So kam es zu einer gesetzeswidrigen Unterbesetzung der Geschäftsleitung, welche durch Einsetzung eines Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Geschäftsleiters beseitigt wurde. (mho)

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