Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Debeka

18.03.2026

Laura Müller, Vorstandsmitglied der Debeka. Foto: © Debeka

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass die kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel der Debeka Lebensversicherung transparent ist. Mit der Entscheidung wurde der kapitalmarktabhängige Stornoabzug als solcher bestätigt. Auch die gesetzliche Anforderung an die Bezifferung sieht der BGH als erfüllt an. Das Gericht bestätigt damit zudem, dass die Klausel geeignet ist, die Versichertengemeinschaft vor zinsgetriebenen Kündigungen zu schützen. Der BGH hat das Urteil des OLG Koblenz (Az. 2 UKl 1/23) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, um die Angemessenheit im Detail zu prüfen.

„Wir begrüßen diese Klarstellung. Die Entscheidung des BGH bestätigt unsere Auffassung, dass die Klausel zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor kurzfristigen, spekulativen Kündigungen rechtlich zulässig ist“, sagt Laura Müller, Vorstandsmitglied der Debeka. Zuletzt hat auch die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) – die Fachvereinigung für Versicherungsmathematik in Deutschland – in einer Fachempfehlung die Sinnhaftigkeit und Berechtigung eines kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs festgestellt.

„Die Debeka wurde vor 120 Jahren von Menschen für Menschen gegründet. Das Füreinander zählt – für unsere Versicherten, unsere Mitarbeitenden und alle, die auf die Debeka vertrauen", führt Müller aus. Dieser genossenschaftliche Gedanke prägt das Handeln des Versicherers bis heute. Die kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel schützt die Gemeinschaft der Versicherten vor Nachteilen, die durch vorzeitige, zinsgetriebene Kündigungen entstehen können.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel der Debeka als intransparent und inhaltlich unangemessen kritisiert. Das OLG Koblenz hatte der Klage stattgegeben (Az. 2 UKl 1/23). Die Debeka hatte Revision eingelegt, um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen. Der BGH hat heute die Transparenz der Klausel bestätigt. Das Verfahren wird nun vor dem OLG Koblenz in der Frage der Angemessenheit erneut geführt. (mho)

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