Falschberatung wegen Unterversicherung
15.05.2026

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
In seinem Urteil vom 06.02.2026 befasste sich das Landgericht Ellwangen mit der Frage, ob bei einer Abänderung der Krankenversicherung eine Falschberatung wegen Unterversicherung in der KTG-Versicherung (Krankentagegeldversicherung) vorlag.
Die Versicherungsnehmerin unterhielt eine private Krankenversicherung, bei der sie im Jahr 2015 Änderungen vornehmen wollte. Vor diesem Hintergrund fand ein Beratungsgespräch mit einem Außendienstmitarbeiter des Versicherers statt. In dem „Antrag auf Abänderung einer Krankenversicherung“ wurde unter anderem folgendes vereinbart:
„Hinweise zu den gewählten Tarifen:
Die beantragte Krankentagegeldhöhe ist niedriger als nach den Einkommensangaben erforderlich. Es ist bekannt, dass eine spätere Erhöhung der Krankentagegeldversicherung, sofern diese bedingungsgemäß bzw. unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person möglich ist, von einer erneuten Risikoprüfung abhängt […].“
Aufgrund der angegebenen Einkommensverhältnisse der Versicherungsnehmerin wäre es möglich gewesen, einen umfangreicheren Versicherungsschutz abzudecken. Die Versicherungsnehmerin stellte per E-Mail noch einige Fragen, welche telefonisch mit dem Außendienstmitarbeiter besprochen wurden.
Nach der Abänderung der Krankenversicherung wurden der Versicherungsnehmerin jährlich Hinweise zu dem bestehenden Versicherungsschutz mitgeteilt und dazu aufgefordert zu überprüfen, ob das versicherte Krankentagegeld noch dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Zusätzlich fanden mehrere Beratungsgespräche mit dem Außendienstmitarbeiter statt. Die Versicherungsnehmerin beantragte bis dahin keine Anpassung des Vertrages.
Im November 2019 teilte die Versicherungsnehmerin dem Außendienstmitarbeiter mit, dass sie den Arbeitgeber wechseln wird. In welchem Maße sich ihr Gehalt verändern wird, teilte sie dem Außendienstmitarbeiter nicht mit. Der Außendienstmitarbeiter teilte ihr daraufhin mit, dass keine weiteren Informationen nötig seien.
In dem Zeitraum von Januar bis April 2021 war die Versicherungsnehmerin arbeitsunfähig krank und befand sich in einem stationären Krankenhausaufenthalt. Der Außendienstmitarbeiter riet ihr sodann im Oktober 2021 zu einem Tarifwechsel, welchen die Versicherungsnehmerin so beantragte. Der Antrag der Versicherungsnehmerin wurde jedoch abgelehnt. Daraufhin monierte die Versicherungsnehmerin eine Fehlberatung des Außendienstmitarbeiters. Nachdem die Versicherungsnehmerin einen entsprechenden Gehaltsnachweis vorlegte, kam der Versicherer dem Antrag auf Abänderung der Krankenversicherung nach.
Die Versicherungsnehmerin machte jedoch vor dem Landgericht Ellwangen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer geltend, da sie der Auffassung war, der Außendienstmitarbeiter habe sie falsch beraten. In den Beratungsgesprächen hätte der Außendienstmitarbeiter wiederholt bestätigt, dass sie bestens abgesichert sei. Zudem habe er regelmäßig aktuelle Gehaltsnachweise erhalten und gewusst, dass bei ihr der Wunsch nach optimaler Absicherung bestand. Diesem Wunsch sei nicht entsprochen worden, da – wie sie jetzt feststellte – eine Unterversicherung in der KTG-Versicherung bestehe.
Der Versicherer hingegen trug vor, dass die Versicherungsnehmerin explizit nur die anfangs beantragte Summe versichert haben wollte. Über die Jahre habe sie sich bewusst für eine Unterversicherung in der KTG-Versicherung entschieden und trage ein Mitverschulden, da sie durch die Hinweise stets informiert wurde und trotzdem keine Anpassung vornahm. Darüber hinaus seien mögliche Ansprüche bereits verjährt, da die Versicherungsnehmerin bereits seit 2015 auf die Unterversicherung in der KTG-Versicherung hingewiesen worden sei.
Das LG Ellwangen entschied, dass der Versicherungsnehmerin keine Schadenersatzansprüche zustehen. Eine Falschberatung hätte nur dann vorgelegen, wenn der Außendienstmitarbeiter die Versicherungsnehmerin ohne oder gegen ihren Willen unterversichert hätte. Das Vorliegen einer Falschberatung hätte die Versicherungsnehmerin beweisen müssen, was ihr vorliegend nicht gelungen sei.
Der vorliegende Fall sei tatsächlich zweifelhaft, weswegen die Versicherungsnehmerin hätte beweisen müssen, dass mit einem ausreichenden Grad von Gewissheit tatsächlich eine Falschberatung im Zusammenhang mit der Unterversicherung in der KTG-Versicherung vorgelegen hat. Für das Vorliegen einer Falschberatung sprach laut dem LG Ellwangen, dass die Versicherungsnehmerin bei der Antragstellung auf Abänderung der Krankenversicherung noch mehrere Fragen hatte und der Außendienstmitarbeiter im Oktober 2021 auch noch eine Unterversicherung angeboten hat.
Gegen das Vorliegen einer Falschberatung sprach allerdings, dass die Versicherungsnehmerin mehrmals unmissverständlich auf die Unterversicherung in der KTG-Versicherung hingewiesen worden sei und sie trotz der Telefonate mit dem Außendienstmitarbeiter keine Anpassung vornahm. In Anbetracht der Vergütungsart des Außendienstmitarbeiters hätte dieser tendenziell ein Interesse an einer höherwertigen Absicherung, als an einer niedrigeren Absicherung gehabt, was ebenfalls gegen eine Falschberatung spricht. Zudem sei es dem LG Ellwangen zufolge fernliegend, dass der Außendienstmitarbeiter in jahrelanger Beratung und zahlreichen Beratungsgesprächen, der Übersendung mehrerer Gehaltsnachweise nicht einmal auf eine Anpassungsmöglichkeit hingewiesen habe.
In den Beratungsprotokollen sei außerdem nicht festgehalten worden, dass eine optimale Absicherung vorliegen solle, sondern dass eine individuelle Bedarfssituation abgestimmt wurde. Dass tatsächlich ein umfassender Versicherungsschutz gewünscht war, konnte die Versicherungsnehmerin nicht ausreichend darlegen und dem Außendienstmitarbeiter hätte lediglich aufgrund des Arbeitgeberwechsels nicht darauf schließen können, dass eine derartige Gehaltsänderung vorlag (siehe auch OLG Oldenburg, Hinweisbeschl. 10.09.2024 – 1 U 13/24).
Das Urteil des LG Ellwangen zeigt, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich das Vorliegen einer Falschberatung beweisen muss und dazu eine erforderliche Sicherheit einer Falschberatung erforderlich wäre. Wenn der Versicherungsnehmer regelmäßig über den Versicherungsschutz informiert wurde und dennoch keine Änderung vornimmt, können bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Versicherungsvermittler explizit eine Anpassung hätte nahelegen müssen. Liegt ein Verdacht auf eine Falschberatung eines Versicherungsvermittlers vor, so kann es von Vorteil sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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