Das sollten Berater über gemeinnützige Stiftungen wissen

21.04.2020

Stefan Rattay, Prokurist der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft / Foto: © WWS

Für die Stiftungsgründung muss der Stifter zunächst ein sogenanntes Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen. Darin bekundet er seinen Willen, ein bestimmtes Vermögen in die Stiftung einzubringen und regelt die nähere Ausgestaltung der Stiftung, beispielsweise ihren genauen Zweck, die Anzahl der Organe und ihre Aufgaben etc. Erst nach Freigabe der Stiftungsaufsicht entsteht dann eine rechtsfähige Stiftung, die ihre gemeinnützige Arbeit aufnehmen kann.

Gemeinnützigkeit genau prüfen

Wichtig ist, dass die Gemeinnützigkeit wirklich von den Finanzbehörden anerkannt wird. Gemeinnützigkeit liegt immer dann vor (§ 52 Abgabenordnung), wenn die Tätigkeit einer Stiftung darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dazu gehören beispielsweise die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Religion, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe oder auch die Förderung von Kunst und Kultur. Zugleich heißt es auch: „Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.“

Das ist die grundlegende Arbeit in der Vorbereitungsphase der Stiftungsgründung und muss zwingend von einem Fachmann gestaltet werden. Passiert bei der Strukturierung ein Fehler, kann das zu einem Problem werden. Denn erkennt die Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit nicht an, können keine steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Das geht dann so weit, dass nicht einmal Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können. Ebenso können die Stifter ihre Dotierung in solchen Fällen nicht steuerlich anerkennen lassen.

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