Deshalb brauchen Berater eine D&O-Versicherung

14.04.2020

Sven Cyganek, Geschäftsführer der cpx Makler GmbH / Foto: © compexx Finanz AG

Das zentrale Leistungsversprechen der D&O-Police („Directors and Officers“) ist die Abwehr von Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Organhaftung. Diese Manager-Haftpflichtversicherung ist eine wichtige Police für Finanzberater und Vermögensverwalter und schützt sie unter anderem vor Schadensersatzforderungen nach Falschberatungen.

Finanzberater und Vermögensverwalter tragen in zwei Richtungen eine hohe Verantwortung. Zum einen sind sie bei ihren Kunden als verlässlicher Partner gefragt, der mit dem anvertrauten Vermögen verantwortungsvoll umgeht. Und zum anderen sind sie auch Unternehmer, die für die stabile und rechtssichere Entwicklung ihres Unternehmens und den rechtlich einwandfreien Umgang mit Partnern, Lieferanten etc. verantwortlich sind. Aber: Auch erfahrene Führungskräfte, Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer können falsche Entscheidungen treffen. Entscheidungen, die zu schwerwiegenden Haftungsproblemen führen können, die das Privatvermögen erheblich schädigen können.

Die persönliche Durchgriffshaftung wartet an vielen Stellen und kann richtig teuer werden und leicht größere fünf- oder gar kleinere sechsstellige Summe kosten und damit das privat aufgebaute Vermögen massiv in seiner Substanz beschädigen. Die unbegrenzte Haftung des Geschäftsführers kann sogar zur Privatinsolvenz führen.

Verstöße gegen Pflichten des ordentlichen Kaufmanns können teuer werden

Meinen Finanzberater und Vermögensverwalter jetzt, ihnen könne sicherlich nichts passieren, sind sie auf dem Holzweg. Denn schwerwiegende Haftungsrisiken können zu jeder Zeit und in jedem unternehmerischen Kontext auftauchen. Ein typischer Fall ist der Verstoß gegen die Pflichten des ordentlichen Kaufmanns. Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei allen GmbH-Geschäften anwenden und auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv fördern und Schaden von der GmbH abwenden. Pflichtwidriges Handeln kann gegenüber der GmbH zu Schadensersatzzahlungen führen. Das ist in § 43 des GmbH-Gesetzes genau geregelt, das die „Haftung der Geschäftsführer“ beschreibt.

Hierbei gilt übrigens der Grundsatz, dass Geschäftsführer-Gesellschafter sich nicht auf ihre Doppelrolle berufen können. Auch operativ tätige Geschäftsführer müssen wie der angestellte Geschäftsführer die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ walten lassen und können sich in der Doppelfunktion nicht auf die lediglich für die Gesellschaft geltende beschränkte Haftung berufen. Im Übrigen schützt auch die Haftungsbeschränkung der GmbH nicht vor einer Durchgriffshaftung: Es existieren genügend Szenarien, in denen es zu einem Durchgriff auf das Privatvermögen von GmbH-Organen kommen kann.

Neben dem Verstoß gegen die Pflichten des ordentlichen Kaufmanns ergeben sich für Unternehmer und Manager weitreichende Haftungsrisiken aus Verfehlungen wie Insolvenzverschleppung, Versäumnissen von Fristen und Mitteilungspflichten, Wettbewerbs- und Kartellrechtsverstößen, Fehlinvestitionen aufgrund falscher Beurteilung der Marktlage, fehlerhaften Kalkulationen und Analysen, Finanzierungslücken sowie Produktions-, Planungs- und Beschaffungsfehler aufgrund mangelnder Prüfung. Die sollten Verantwortliche in Unternehmen jederzeit beachten – denn der Gesetzgeber ist dabei nicht zu Späßen aufgelegt.

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