Follow-up zum Informationsanspruch nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

30.10.2020

Peter A. Gundermann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Foto: ©TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Der Artikel versteht sich als Fortsetzung eines früheren Beitrags des Verfassers in finanzwelt 06/2019, Seite 38/39 und beschreibt zugleich den rechtskräftigen Abschluss des Falls Baumeister/BaFin (siehe dazu EuGH, Urteil vom 19.06.2018, Az. C – 15/16; BVerwG, Urteil vom 10.04.2019, Az. 7 C 22.18) vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 15.04.2020, Az. 6 A 1293/13. Im Fall Baumeister ging es um Informationszugang in Unterlagen des nachweislich betrügerisch agierenden Unternehmens Phoenix Kapitaldienst GmbH.

Eine zentrale Frage für überwachte Finanzunternehmen ist, ob sich die BaFin auf das sogenannte aufsichtsrechtliche Geheimnis inhaltlich wie auch zeitlich unbeschränkt berufen kann und somit faktisch jeder Informationsanspruch des Informationssuchenden nach § 1 IFG unter diesem Aspekt ausgeschlossen ist. Der Beitrag setzt sich damit anhand aktueller Erfahrungen im Fall Baumeister/BaFin auseinander, ob dem so ist.

Zum Begriff des aufsichtsrechtlichen Geheimnisses

Hierzu gehören laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen. Dieses weite Verständnis folgt aus dem Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt.

Aufsichtsrechtliches Geheimnis inhaltlich nicht schrankenlos

Die geheim zu haltenden Vorgänge müssen sich laut BVerwG durch ihre Vertraulichkeit auszeichnen. Dies ist aber nur bei Informationen der Fall, „die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der RL 2004/39/ EG geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen bestünde“. Die – ersichtlich alle beaufsichtigten Unternehmen treffende – Pflicht zur regelmäßigen Vorlage der jährlich zu erstellenden Berichte des Wirtschaftsprüfers geben laut BVerwG keine Einblicke in Verfahrensweisen der BaFin, die im Interesse der Effektivität der Aufsicht geheim bleiben müssten.

Wichtig!

Umstände und Informationen, die als Routinevorgänge gelten, letztlich auf der Hand liegen, sind vom aufsichtsrechtlichen Geheimnisschutz nicht erfasst.

Weiter auf Seite 2