Follow-up zum Informationsanspruch nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

30.10.2020

Peter A. Gundermann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Foto: ©TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Endergebnis im Fall Baumeister/BaFin

Die BaFin musste schließlich im Fall Baumeister/BaFin Informationszugang in zahlreiche Unterlagen, darunter u. a. das Gutachten der Sonderprüfung durch Ernst & Young vom 31.03.2003, die Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Geschäftsjahre 1998 bis 2003, alle internen Stellungnahmen und alle Korrespondenzen, die nach Bekanntwerden des Prüfungsberichts von Ernst & Young erstellt wurden oder geführt wurden und die Phönix betreffen, gewähren – siehe den rechtskräftigen Beschluss des Hessischen VGH vom 15.04.2020, Az. 6 A 1293/13.

Ausblick zum Thema Informationsgewinnung auf europäischer Ebene

Auf europäischer Ebene gibt es im Rahmen der Verbandsklagen- Richtlinie (VKRL) das Bestreben, eine Art „Discovery-Verfahren“ in kollektiven Verbraucherklagen einzuführen.

Im Entwurf des Artikel 13 der VKRL ist zu lesen: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer qualifizierten Einrichtung, die alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt hat, die zur Unterstützung der Verbandsklage ausreichen, und auf weitere Beweismittel hingewiesen hat, die der Kontrolle des Beklagten unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vom Beklagten vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Vertraulichkeit vorgelegt werden.“

Formal muss die Richtlinie aktuell nur noch vom Rat der Europäischen Union angenommen werden, 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung tritt sie dann in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Hinzukommen weitere sechs Monate, bis die nationalen Regeln Anwendung finden müssen.

Praxistipp

Bei Sachverhalten, die einige Jahre zurückliegen und/ oder auch zwischenzeitlich eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen vorliegt, besteht für überwachte Unternehmen die konkrete Gefahr, dass sich die Finanzaufsicht nicht mehr auf das aufsichtsrechtliche Geheimnis beruft bzw. sich auch nicht mehr erfolgversprechend auf die Wahrung des aufsichtsrechtlichen Geheimnisses berufen kann. Dies ist zu bedenken.

Fazit

Es ist zu erwarten, dass der Bürger im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts eine Gewährung von Informationszugang durch die BaFin nach den Normen des IFG weiterhin nicht in überschaubaren Zeiträumen erwarten kann. Es braucht letztlich einen „langen Atem“, um in Deutschland auf diesem Wege sein Informationsinteresse durchzusetzen. Umso wichtiger ist die Schaffung effektiver Informationsgewinnungsmöglichkeiten, auch um staatliches Aufsichtshandeln schneller und damit auch effektiver kontrollieren zu können, was speziell im aktuellen Skandalfall Wirecard geboten wäre.

Gastautor: Peter A. Gundermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH