Neue Regelungen für Kreditvermittlung

20.04.2026

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Der Deutsche Bundestag hat am 17. April das Gesetz zur Umsetzung der EUVerbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen und damit die Regulierung von Verbraucherkrediten verschärft. Herzstück der Reform ist die Einführung eines neuen § 34k in der Gewerbeordnung (GewO), der erstmals einen eigenständigen gewerberechtlichen Rahmen für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen schafft. Kreditvermittler müssen künftig über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht darin Licht und Schatten.

„Der verbesserte Verbraucherschutz, insbesondere bei neuen Kredit- und Zahlungsmodellen, ist grundsätzlich zu begrüßen“, erklärt BVK‑Präsident Michael H. Heinz. „Es ist richtig, Überschuldungsrisiken zu begrenzen und klare Regeln für Kreditwürdigkeit, Information und Beratung festzulegen.“

Gleichzeitig äußert der BVK aber Bedenken mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung der neuen gewerberechtlichen Vorgaben für Vermittler. Statt Bürokratie abzubauen, schafft der Gesetzgeber damit neue Hürden. Sie bedeuten zukünftig einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand für Vermittler.

„Dass schon im November die neuen Regelungen in Kraft treten werden, lässt zudem den Vermittlern neben dem täglichen Vertriebsalltag kaum Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten“, kritisiert BVK-Präsident Heinz. „Zu allem Ungemach liegt die diesbezügliche Verordnung noch nicht einmal vor. Das heißt, dass die Vorbereitungszeit für die Vermittler noch kürzer ausfällt.“

Der BVK begrüßt, dass zumindest für Vermittler, die bereits nach dem § 34 i GewO Kredite vermittelten, eine Alte-Hasen-Regelung vorgesehen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann auf die neue Sachkundeprüfung verzichtet werden. Alle anderen Vermittler, die bislang ohne Beanstandung Kredite vermittelten, erhalten keine Erleichterungen. Das kritisiert der BVK. (mho)

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