Vermögens- und Unternehmensnachfolge durch Rückforderungsvorbehalt absichern

17.02.2022

Dr. Stephanie Thomas ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht und Partnerin bei der multidisziplinären Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaf / Foto: © WWS Wirtz, Walter

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Rahmen der Rückforderungsrechte

Aber was passiert, wenn der Schenkende nach einigen Jahren nicht mehr ganz so angetan von seiner Idee ist und die Vermögenswerte gerne zurückerhalten würde? Beispielsweise, weil der Beschenkte sich unangemessen verhält, verschwendungssüchtig ist oder der Schenkende schlichtweg aus wirtschaftlichen Gründen das Vermögen wieder benötigt? Eine Rückschenkung kann katastrophale steuerliche Folgen auslösen. Schließlich erhält ein Elternteil bei Schenkungen von den Kindern nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und die Übertragung unterliegt der ungünstigeren Steuerklasse II. Damit wären die Steuervorteile der Schenkungsstrategie nicht nur aufgehoben, sondern es würde ein erheblicher Vermögensschaden entstehen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 530 BGB „Widerruf der Schenkung“) definiert den rechtlichen Rahmen, in denen der Schenker seine Gaben zurückverlangen kann, ohne dass steuerliche Pflichten ausgelöst werden. Darin heißt es: „Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.“ Das bedeutet: Es muss also einen triftigen, sehr individuellen Grund für die Rückforderung geben. Dem sind sehr enge Grenzen gesetzt. Lust und Laune oder einfacher Ärger über das beschenkte Kind zählen nicht zu den triftigen Gründen.

Individuelle Rückforderungsrechte vereinbaren

Daher ist es viel sinnvoller, bei der Gestaltung der Schenkung im Übergabevertrag vorausschauend bereits einen Katalog von Rückforderungsgründen zu vereinbaren, bei deren Eintritt der Schenker die Schenkung widerrufen kann. Dieser Rückforderungsvorbehalt ist der sicherste Weg für den Schenker, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können. Diese Gründe können im Vertrag individuell definiert werden und dementsprechend weit über diejenigen hinausreichen, die das Bürgerliche Gesetzbuch anführt. Widerrufsklauseln können sich beispielsweise auf das Vorversterben des Beschenkten beziehen, um gegebenenfalls den Übergang des Vermögens an Schwiegerkinder auszuschließen, wenn das Verhältnis nicht gut ist. Weitere wichtige Rückforderungsgründe sind auch Scheidung oder Trennung des oder der Beschenkten, um das Vermögen einem drohenden Zugewinnausgleich zu entziehen.

Die Sicherheit für Vermögenseigentümer ist bei einer individuellen vertraglichen Gestaltung also wesentlich höher. Das ist aus steuerlichen Gründen angezeigt, erspart langwierige Auseinandersetzungen und sichert den Schenker ab. Solche vertraglichen Gestaltungen sind im Grunde sogar fester Bestandteil zum Schutz des Familienvermögens und Basis wirklich tragfähiger Regelungen.

Gastautorin: Dr. Stephanie Thomas ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht und Partnerin bei der multidisziplinären Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.