Zukunftssicher oder steuerlich ausgehöhlt?

30.05.2025

Foto: Alexander Siegmund, Gründer und Geschäftsführer der KPM Pension & Benefits GmbH © KPM Pension & Benefits GmbH

Unterstützungskassen: Zeit für ein Update – und zwar dringend

Pauschaldotierte Unterstützungskassen sind seit Jahrzehnten ein bewährter Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere im Mittelstand. Sie ermöglichen es Unternehmen, Versorgungszusagen flexibel und ohne Versicherer umzusetzen – insbesondere für Fach- und Führungskräfte. Doch trotz ihrer Relevanz werden sie steuerlich wie regulatorisch systematisch benachteiligt. Der Grund: Die Berechnungsgrundlagen, auf denen die steuerlich zulässigen Dotierungshöhen beruhen, stammen aus der Nachkriegszeit.

Die Vervielfältiger, die in der Anlage zu § 4d EStG festlegen, wie viel ein Unternehmen in eine Unterstützungskasse steuerlich anerkannt einzahlen darf, basieren bis heute auf den sogenannten Heubeck-Fischer-Tabellen. Und diese wurden im Jahr 1946 entwickelt. Der darin enthaltene Rechnungszins beträgt 5,5 Prozent, ein Wert, der mit der heutigen Realität nichts mehr zu tun hat.

Die Folge: Unterstützungskassen dürfen steuerlich deutlich weniger dotieren als eigentlich notwendig wäre, um eine reale Altersversorgung sicherzustellen. Das verzerrt nicht nur die tatsächliche Finanzlage, sondern schreckt viele Betriebe vor der Nutzung dieses flexiblen Instruments ab.

Was es braucht, ist eine konsequente Modernisierung:

·         Eine Anpassung des Rechnungszinses auf ein realistisches Niveau, etwa im Einklang mit dem handelsrechtlichen Abzinsungssatz.

·         Die Umstellung der Vervielfältiger auf Basis der aktuellen Heubeck-Richttafeln 2018 G, um Lebenserwartungen und Demografie korrekt abzubilden.

Wer die zweite Säule der Altersvorsorge stärken will, darf die Unterstützungskassen nicht weiter im steuerlichen Abseits stehen lassen. Hier geht es nicht um Privilegien, sondern um längst überfällige Gleichbehandlung.

Aktivrente und bAV: Ein sinnvoller Schulterschluss mit Gesetzeslücke

Mit der Aktivrente sollen Rentner:innen ab 2026 bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen können – ein guter Ansatz, um Know-how im Unternehmen zu halten und die Rentenkasse zu entlasten. Doch bislang steht dem Zusammenspiel mit der bAV ein Paragraph im Weg: § 6 BetrAVG erlaubt eine Auszahlung der Betriebsrente nur bei Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Will man also das volle Potenzial der Aktivrente nutzen und Teilrente sowie bAV flexibel kombinieren, braucht es eine rechtliche Anpassung. Nur dann können Arbeitnehmer:innen selbstbestimmt entscheiden, wie sie den Übergang in den Ruhestand gestalten – und Arbeitgeber auf erfahrene Fachkräfte bauen, die nicht aus steuerlichen Gründen zum abrupten Ausstieg gezwungen werden.

Fazit: Ohne steuerliche Modernisierung ist keine bAV-Strategie zukunftsfähig

Während die große Koalition milliardenschwere Versprechen zur Stabilisierung der gesetzlichen Rente abgibt, bleiben zentrale Fragen zur zweiten Säule unbeantwortet. Ob Mindestgarantie, Rechnungszins oder Aktivrente – die betriebliche Altersversorgung braucht dringend rechtliche und steuerliche Klarheit.

Insbesondere die Unterstützungskassen dürfen nicht länger benachteiligt werden. Eine faire und zukunftssichere Altersvorsorge für alle kann es nur geben, wenn auch die steuerlichen Rahmenbedingungen auf der Höhe der Zeit sind.

Ein Gastbeitrag von Alexander Siegmund, Gründer und Geschäftsführer der KPM Pension & Benefits GmbH

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