§ 34k GewO-neu: Umsetzung birgt Risiken für Vermittler und Verbraucher
22.07.2025

Foto: AfW-Vorstand Frank Rottenbacher © AfW
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. hat seine Stellungnahme zur nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge eingereicht und sieht dringenden Nachbesserungsbedarf.
Grundsätzlich begrüßt der AfW das Ziel, die gewerberechtlichen Regulierungen zu harmonisieren und den Verbraucherschutz zu stärken. Gleichzeitig warnt der Verband vor erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zulasten unabhängiger Vermittlerinnen und Vermittler sowie vor drohenden Engpässen bei der Sachkundeprüfung. Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft – mit einer Übergangsfrist bis zum 20. November 2026 für bereits aktive Vermittlerinnen und Vermittler.
Besonders kritisch bewertet der AfW die geplanten Ausnahmen für Kleinstunternehmen und KMU bei produktakzessorischer Vermittlung – etwa im stationären Handel, wie Autohäuser, Elektro- oder Möbelmärkte. Diese sollen Verbraucherdarlehen zur Finanzierung eigener Warenverkäufe ohne Erlaubnis und Sachkundenachweis vermitteln dürfen. Aus Sicht des AfW schafft dies ein nicht nachvollziehbares Ungleichgewicht im Markt. „Die Größe eines Unternehmens darf nicht darüber entscheiden, ob regulatorische Anforderungen und Verbraucherschutz eingehalten werden müssen oder nicht. Unsere Mitglieder fallen letztlich alle ebenso unter die KMU-Definition[1] – sie müssen aber alle regulatorischen Anforderungen erfüllen und werden somit klar benachteiligt“, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Zudem verweist er auf die Zunahme unregulierter Kleinkredite, die laut iff-Überschuldungsreport 2024[2] ein wachsendes Risiko für Verbraucher darstellen.
Auch bei der Sachkundeprüfung sieht der AfW erhebliche praktische Hürden. Nach eigenen Schätzungen, basierend auf dem AfW-Vermittlerbarometer mit über 1.100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, müssten allein über 19.000 Vermittlerinnen und Vermittler aus dem Versicherungs- und Finanzanlagenbereich die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO-neu absolvieren. Aufgrund fehlender Prüfungskapazitäten, personeller Engpässe und bislang nicht definierter Prüfungsinhalte sei eine rechtzeitige Durchführung unrealistisch. „Das Zeitfenster ist viel zu eng. Die Vermittler dürfen nicht die Leidtragenden einer verzögerten Gesetzgebung sein“, betont Rottenbacher. Der AfW fordert daher, entweder auf die praktische Prüfung zu verzichten oder die Übergangsfrist entsprechend zu verlängern.
Positiv bewertet der AfW die vorgesehene Anerkennung bestehender Sachkundenachweise nach § 34i GewO. Ebenso begrüßt der Verband die Rückkehr zu einer kalenderjährlichen Weiterbildungspflicht – im Gegensatz zur bisher für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter geltenden 3-Jahres-Regelung, die mit erhöhtem bürokratischem Aufwand verbunden ist. Gleichzeitig regt der AfW an, dass Weiterbildungsinhalte nach § 34k GewO-neu, die mit den Anforderungen der §§ 34d (VersVermV) und 34c (MaBV) übereinstimmen, auch dort anerkannt werden, um unnötige Doppelungen zu vermeiden.
Ein weiterer Kritikpunkt richtet sich gegen die gesetzliche Verknüpfung unabhängiger Beratung mit einer ausschließlich honorarbasierten Vergütung. Der AfW widerspricht dieser Sichtweise entschieden. „Auch provisionsbasierte Beratung kann unabhängig und im Sinne des Kunden erfolgen – das beweisen unsere Mitglieder tagtäglich“, so Frank Rottenbacher. (mho)

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