Aller guten Dinge sind drei: Die BVK zum Thema Nachhaltigkeit

14.11.2022

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Nach VOTUMS Kommentar zu 34f folgte die AfW auf dem Fuße. Jetzt äußert sich auch der BVK zum Thema Nachhaltigkeitspräferenzen. Diese Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, in Zukunft auch Finanzanlagevermittler zur Abfrage zu verpflichten, fundiert auf dem „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)“, der am 11.11.2022 veröffentlicht wurde.

„Das hatten wir immer gefordert und sehen uns durch den Änderungsentwurf des BMWK bestätigt, hier beide Vermittlergruppen gleichzustellen“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Schließlich befinden wir uns in der absurden Situation, dass Versicherungsvermittler schon seit dem 2. August Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ermitteln müssen, sofern sie Versicherungsanlageprodukte anbieten. Befindet sich aber derselbe Vermittler in der Rolle des Finanzanlagevermittlers, ist er davon bisher frei, wenn er einen Fondssparplan offeriert.“

Der BMWK-Entwurf sieht nun vor, auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO zu verpflichten, Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu erfragen und diese bei der Vermittlung bzw. Beratung zu berücksichtigen. Damit schließt sich nach Ansicht des BVK eine wichtige Regelungslücke und eine Ungleichbehandlung zwischen Versicherungskaufleuten und Finanzanlagenvermittlern wird beseitigt.

„Das wird auch bei Kunden die nötige Klarheit schaffen“, meint BVK-Präsident Heinz. „Das werden wir auch in unserer Stellungnahme an das BMWK äußern. Es ist nun zu hoffen, dass der Verordnungsentwurf rasch verabschiedet wird. Wir rechnen damit im Frühjahr 2023.“

Außerdem soll das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ Gegenstand der Sachkundeprüfung der FinVermV und so schon in der Ausbildung berücksichtigt werden. Der BVK befürwortet auch diese Entscheidung. (ml)