Arglistanfechtung wegen nicht angegebener Paartherapie
22.09.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Das OLG Dresden entschied in seinem Urteil vom 09.06.2026 über den Fortbestand eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags. Der Versicherer machte Gestaltungsrechte geltend, weil der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen eine Paartherapie nicht angegeben hatte.
Am 20.10.2019 stellte der Versicherungsnehmer beim Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Dem Antrag lagen unter anderem die folgenden Gesundheitsfragen bei:
· Bestehen oder bestanden in den letzten fünf Jahren Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden?
· 1.1.3. Der Psyche (auch Angst-, Essstörung, Schlafstörung (…), Erschöpfungszustände, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom)?
· Sind Sie in den letzten fünf Jahren von Ärzten, Psychologen, (…) untersucht, beraten oder behandelt worden (…)?
Die Fragen beantwortete der Versicherungsnehmer mit „Ja“. Zu Frage 1.1.3. des Antrags führte der Versicherungsnehmer aus, dass er sich im Zeitraum 2016/2017 in psychischer Behandlung befunden habe und an einer mittelgradigen depressiven Phase gelitten habe. Als Grund dafür gab er den Suizid seines Bruders im Juni 2016 an. Die psychische Erkrankung sei allerdings folgenlos ausgeheilt und habe keine Beeinträchtigungen im Alltag oder in der Arbeitsfähigkeit des Versicherungsnehmers hinterlassen.
Der Versicherungsnehmer gab bei der Beantwortung der Gesundheitsfrage allerdings nicht an, dass er sich vier Wochen vor Antragstellung am 23.09.2019 wegen Eheproblemen in die Praxis eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie begeben hatte, um dort eine Paartherapie in Anspruch zu nehmen.
Zwischen Juni 2023 und April 2024 war der Versicherungsnehmer aufgrund einer rezidivierenden Depression arbeitsunfähig und erhielt vom Versicherer für diesen Zeitraum die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (siehe dazu: Berufsunfähigkeit wegen Depression). Im Rahmen einer Leistungsprüfung ergab sich, dass der Facharzt für den Besuch des Versicherungsnehmers am 23.09.2019 eine probatorische Sitzung wegen einer „akuten Belastungsreaktion“ bei der Krankenkasse abgerechnet hatte.
Am 29.02.2024 lehnte der Versicherer dann weitere Leistungen an den Versicherungsnehmer ab und erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Als Grund nannte er den Arztbesuch des Versicherungsnehmers am 23.09.2019, der unmittelbar vor der Antragstellung stattgefunden habe. Unter Kenntnis dieser Umstände sei eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Versicherungsnehmer nicht abgeschlossen worden. Insbesondere habe der Versicherungsnehmer vorsätzlich und arglistig gehandelt. Ihm sei bewusst gewesen, dass er dringend einen Versicherungsschutz bräuchte und diesen bei korrekter Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht erhalten hätte.

BVK: Duales Gesundheitssystem nicht durch Wahlpanik schwächen



