BVK kritisiert EuGH-Urteil zu Check24
09.05.2025

Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Foto: BVK
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) bemängelt das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Verfahren um vergleichende Werbung (Az: C-697/23) zwischen der HUK Coburg und Check24. Der EuGH urteilte, dass Check24 keinen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn Versicherungstarife mit Schulnoten in seinen Vergleichen versehen werden. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Check24 und Versicherungsunternehmen wie die HUK-Coburg keine unmittelbaren Wettbewerber seien, da sie auf unterschiedlichen Märkten agieren. Daher seien die rechtlichen Regelungen zur vergleichenden Werbung nicht anwendbar. Jedoch überlässt der EuGH die abschließende Bewertung dem Landgericht München I, bei dem die Klage eingereicht wurde.
In dieser Entscheidung sieht der BVK einen Rückschritt für den Verbraucherschutz und eine Missachtung der hohen Beratungsstandards, die für den persönlichen Versicherungsvertrieb in Deutschland prägend sind.
„Das Urteil des EuGH ignoriert die Realität des Versicherungsvertriebs im digitalen Zeitalter“, stellt BVK-Präsident Michael H. Heinz fest. „Vergleichsportale wie Check24 beeinflussen maßgeblich die Entscheidungen der Verbraucher und Check24 hat als Versicherungsmakler selbst ein hohes wirtschaftliches Interesse daran, bestimmte Versicherungsprodukte zu vermitteln. Wenn im Vertriebsinteresse komplexe Versicherungsprodukte auf einfache Schulnoten reduziert werden, ohne eine fundierte Beratung zu gewährleisten, ist das irreführend und nicht sachgerecht. Daher wird sich der BVK weiterhin dafür einsetzen, dass alle Marktteilnehmer im Sinne des Verbraucherschutzes – ob online oder offline – denselben hohen Standards in der Kundenberatung unterliegen.“
Bereits im Jahr 2015 hatte der BVK Klage gegen Check24 eingereicht, da das Portal unter dem Deckmantel eines reinen Vergleichsportals agierte, tatsächlich jedoch als Versicherungsmakler tätig war, ohne die gesetzlichen Informations- und Beratungspflichten zu erfüllen. Das Oberlandesgericht München bestätigte 2017 die Auffassung des BVK und verpflichtete Check24, seine Kunden umfassend über seine Maklertätigkeit und die damit verbundenen Provisionen zu informieren sowie die gesetzlichen Beratungspflichten einzuhalten.
Der BVK geht davon aus, dass nun das Landgericht München I bei seiner weiteren Prüfung die Bedeutung einer qualifizierten Beratung und vollständigen Information der Verbraucher in den Mittelpunkt stellt. Nur so kann sichergestellt werden, dass Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen und vor irreführenden Darstellungen geschützt werden. (mho)

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