Das ist beim Vererben von Immobilien zu beachten

12.05.2020

Dr. Christopher Riedel LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater / Foto: © Christopher Riedel

Wer das Gefühl hat, dass ein gesetzlicher Erbe nicht seinen regulären Anteil am Vermögen erhalten soll, sollte mit Weitsicht eine tragfähige Lösung entwickeln. Ist der Erbfall eingetreten, lassen sich kaum noch schonende Regelungen für den Vermögensschutz finden. Finanzberater und Vermögensverwalter können ihre Mandanten für dieses wichtige Thema sensibilisieren.

„Ich enterbe dich!“ Dieser Satz kursiert immer wieder und soll einen Erben, in der Regel ein Kind, dazu motivieren, sich nach dem Willen der Eltern zu verhalten, um dereinst das Erbteil zu erhalten. Aber selbst wenn diese Einforderung des Wohlverhaltens ernstgemeint sein sollte: Niemand kann einen seiner nächsten Angehörigen einfach so vollständig von der Teilhabe am Nachlass ausschließen. Das ist gesetzlich streng geregelt. Jeder Erblasser kann zwar in seinem Testament grundsätzlich eigene, von der gesetzlichen Erbfolge abweichende, Regelungen treffen. Dabei kann er auch seine nächsten Angehörigen enterben. Aber das Bürgerliche Gesetzbuch sieht einen Pflichtteil für Abkömmlinge des Erblassers sowie für dessen Ehegatten und – in bestimmten Fällen – dessen Eltern vor.

Entsprechende Aussagen dazu finden sich in § 2303 BGB: „Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.“ Der tatsächliche Anspruch muss individuell und von Fall zu Fall berechnet werden.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und gewährt dem Berechtigten lediglich einen Geldanspruch gegenüber dem beziehungsweise den Erben. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird dabei im Wesentlichen von zwei Faktoren bestimmt: einerseits von der Erb- beziehungsweise Pflichtteilsquote des Anspruchsinhabers und andererseits vom Wert des Nachlasses. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Baranspruch und unmittelbar zu entrichten.

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