Deutschen Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG fordert Handelsvertreterprovisionen zurück

07.02.2023

Jens Reichow Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Parnterschaft mbB

Der Versicherungsvertreter war für die Deutschen Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG tätig. Hierbei vermittelte der Versicherungsvertreter Ver-sicherungen, für welche er Provisionsvorschüsse erhielt. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages wandte sich die Deutschen Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG an den Versicherungs-vertreter und forderte die teilweise Rückzahlung von gezahlten Provisions-vorschüssen. Die Deutschen Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG behauptete dabei, dass einzelne vom Versicherungsvertreter vermittelte Versicherungs-verträge storniert worden seien und dass ihr infolge dessen ein Anspruch auf Rückzahlung unverdienter Vergütungen zustehe.

Mahnbescheid gegen Versicherungsvertreter

Die Deutschen Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG beantragte gegenüber dem Versicherungsvertreter den Erlass eines Mahnbescheides, nachdem der Versicherungsvertreter das behauptete Saldo seines Provisionskontos nicht ausgeglichen hatte. gegen den Handelsvertreter erlassen. Nach Erhalt des Mahnbescheides wandte sich der Versicherungsvertreter an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, die im Bereich Handelsvertreterrecht spezialisiert sind.

Nachdem gegen den Mahnbescheid der Deutschen Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG Widerspruch eingelegt worden war, erfolgte eine Anspruchsbegründung der Prozessbevollmächtigten der Deutschen Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG und der Sachverhalt wurde an das zuständige Streitgericht – Landgericht Bielefeld- verwiesen.

Beachtliche Reduzierung der Provisionsrückforderung durch gerichtlichen Vergleich

Die Parteien erörterten im gerichtlichen Verfahren zunächst die Sach- und Rechtslage. Parallel zur Anberaumung eines Gerichtstermins, führten die Parteien bereits Vergleichsgespräche hinsichtlich einer gütlichen Einigung. Sodann schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht Bielefeld zur Zahlung von ca. 2/3 der ursprünglichen Forderung.

Fazit

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass für ihren Mandanten eine Reduzierung der Provisionsrückforderung um ca. 1/3 der ursprünglichen Forderung erreicht werden konnte. Das Verfahren zeigt erneut, dass bei Zweifel an der Begründetheit der Provisionsrückforderung es daher durchaus empfehlenswert sein kann, einen im Handels-vertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung des Falles zu beauftragen. Weitere Informationen, wie sich Versicherungsvertreter gegen unberechtigte Provisionsrückforderungen der Versicherer wehren können, finden Sie unter Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren!

Gastbeitrag von Jens Reichow Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB