Es war einmal

22.08.2022

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Was waren das noch herrliche Zeiten für Arbeitnehmer, als sie in der betrieblichen Altersversorgung noch Leistungszusagen seitens ihrer Firmen erhielten – und entsprechend fürs Alter planen konnten. Doch das ist lange her, das stetig sinkende Zinsniveau hat dem Modell den Garaus gemacht. Stattdessen gibt es heutzutage Beitragszusagen, und das garantierte Niveau der Auszahlungen ist ebenfalls gesunken. Maklern verlangt das einiges ab.

Der Höchstrechnungszins für Lebensversicherer wurde zum 01.01.2022 von zuletzt 0,9 % auf nun 0,25 % reduziert. Er wird häufig auch als „Garantiezins“ bezeichnet. In den versicherungsförmigen Durchführungswegen, also Direktversicherung und Pensionskasse, je nach Ausgestaltung auch Pensionsfonds sowie bei rückgedeckten Unterstützungskassen, ist die Garantieleistung des Versicherers beziehungsweise der Pensionskasse ein maßgebliches Kriterium: für den Arbeitnehmer, weil es die Höhe der Versorgungsleistung beeinflusst, für den Arbeitgeber, da sich daraus gegebenenfalls das Risiko der sogenannten Subsidiär-(Nach)Haftung ableitet. Aber nicht nur der Durchführungsweg ist für die bAV ein entscheidender Parameter, auch die Zusageart. Möglich sind Beitragszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML), beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) und Leistungszusage. Während die Beitragszusage keinerlei Risiken für den Arbeitgeber bedeutet – er zahlt nur den Beitrag, trägt für die sich daraus ergebende Versorgungsleistung jedoch keine Verantwortung oder Haftung – steht er bei der Leistungszusage für die Erfüllung der zugesagten Leistung ein, egal wie hoch die Leistungen aus Versicherungen oder Pensionskassen sind. In der jüngsten Praxis wurden vor allem die Zwischenlösungen vereinbart, also BOLZ und BZML.

100 % sind nicht mehr drin

Bei der BZML garantiert der Arbeitgeber, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens das eingezahlte Kapital zur Verfügung steht, um daraus die Versorgungsleistung für den Arbeitnehmer lebenslang zu zahlen. Beiträge für Risikoleistungen, wie Tod oder Berufsunfähigkeit, können dabei abgezogen werden. Das entspricht einer 100 %-igen Bruttobeitragsgarantie. „Forscher des Instituts für Finanz- und Aktuarwissenschaften an der Uni Ulm haben schon im Sommer 2021 ausführlich dargestellt, dass ein Versicherer beziehungsweise eine Pensionskasse eine 100 %-ige Bruttobeitragsgarantie bei einem Rechnungszins von 0,25 % selbst bei Laufzeiten von 30 und mehr Jahren nicht abbilden kann“, erklärt Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Longial, „selbst dann nicht, wenn keine Vertriebskosten, im Sinne von Provisionen und Courtagen für Vermittler und Makler, bei der Kalkulation des Produktes berücksichtigt werden.“ Das bedeutet konkret: Der Versicherer kann nicht garantieren, dass das eingezahlte Kapital bei Eintritt des Versorgungsfalles zur Verfügung steht. Aber genau für diese Garantie steht der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer ein. Ein Risiko, das die wenigsten Arbeitgeber freiwillig auf sich nehmen, wenn sie sich dessen bewusst sind, ist Hoppstädter überzeugt: „Arbeitgeber werden derlei Zusagen nicht mehr erteilen und derlei Produkte nicht mehr kaufen. Zum Jahreswechsel haben sich fast alle Anbieter aus der BZML zurückgezogen oder angekündigt, dies in naher Zukunft zu tun.“ Bei der BOLZ wird der vom Arbeitgeber gezahlte Beitrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine Versorgungsleistung umgerechnet. Der Arbeitgeber haftet demnach nur für genau diese Leistung.

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