Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung berücksichtigen

10.09.2025

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Seit 2023 ist das, was umgangssprachlich „Homeoffice-Pauschale“ heißt, gesetzlich als Tagespauschale geregelt. Pro Tag mit überwiegender Tätigkeit zu Hause rechnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 6 Euro an – maximal 1.260 Euro im Jahr (entspricht 210 Tagen). Die Pauschale deckt typische Mehrkosten wie Strom oder Heizung ab und gilt auch ohne separates Arbeitszimmer. Für Selbstständige funktioniert sie spiegelbildlich als Betriebsausgabe.

 Wichtig für die Wirkung in der Steuer: Die Tagespauschale zählt zu den Werbungskosten und wird mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet. Erst wenn Ihre gesamten Werbungskosten über diesen Wert hinausgehen, senkt die Pauschale tatsächlich Ihre Steuerlast.

Rechnen lohnt sich: Pauschale, Arbeitszimmer, Entfernungspauschale

Ob die Tagespauschale oder die Entfernungspauschale günstiger ist, hängt vom Arbeitstag ab. Wer an einem Tag zu Hause arbeitet und nicht zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, nutzt die 6 Euro Tagespauschale – Fahrten werden dann für diesen Tag nicht angesetzt. Fahren Sie stattdessen ins Büro, greift für die einfache Strecke die Entfernungspauschale: 0,30 €/km bis 20 km und 0,38 €/km ab dem 21. Kilometer (bis 2026 befristet).

Beispiel: 20 km x 0,30 € = 6 € – das ist identisch zur Tagespauschale; ab 21 km wird die Entfernungspauschale meist vorteilhafter.

Eine wichtige Ausnahme: Steht Ihnen für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (klassisch z. B. bei Lehrkräften für Vor-/Nachbereitung), dürfen Sie am selben Tag sowohl die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Schule als auch die 6-Euro-Tagespauschale für die Heimarbeit ansetzen.

Trifft bei Ihnen ein häusliches Arbeitszimmer die gesetzlichen Voraussetzungen, können Sie dessen Kosten (tatsächlich oder als Jahrespauschale) geltend machen. Für denselben Zeitraum ist ein Doppelansatz mit der Tagespauschale ausgeschlossen – hier gilt das Entweder-oder.

So tragen Sie die Pauschale in der Steuererklärung ein

Wenn Sie Ihre Steuererklärung online erstellen, geht es besonders unkompliziert: Viele Programme fragen die Homeoffice-Tage gezielt ab und übertragen die Summe automatisch in die richtige Zeile der Anlage N.

Die Tage im Homeoffice gehören in die Anlage N: – Zeile 61: Sie haben grundsätzlich einen anderen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, haben an diesen Tagen aber überwiegend zu Hause gearbeitet und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht. – Zeile 62: Ihnen steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Tragen Sie jeweils die Anzahl der Kalendertage ein.

Typische Fehler vermeiden – und die häufigsten Sonderfälle

Nur einmal pro Tag: Die Tagespauschale gibt es personenbezogen höchstens einmal je Kalendertag – auch wenn Sie mehrere Jobs haben. Arbeiten Sie an einem Tag für zwei Arbeitgeber überwiegend zu Hause, bleibt es dennoch bei 6 Euro. Überwiegend heißt: mehr als die Hälfte. Ein kurzer E-Mail-Check am Abend genügt nicht. Zählt der Tag als Homeoffice-Tag, wenn Sie vormittags zwei Stunden im Büro waren und den Rest zu Hause? Entscheidend ist die zeitliche Überwiegensregel – also > 50 % der täglichen Arbeitszeit zu Hause.

Kein Doppelabzug mit Arbeitszimmerkosten: Haben Sie ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer und setzen dessen Kosten (oder die Jahrespauschale) an, dürfen Sie für denselben Zeitraum keine Tagespauschale hinzurechnen.

Arbeitsmittel bleiben zusätzlich drin: Anschaffungen wie Schreibtisch, Bürostuhl, Bildschirm oder Laptop sind nicht mit der Tagespauschale abgegolten und können zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Praxisleitfaden: so gehen Sie vor – in fünf Schritten

  1. Arbeitstage zählen: Führen Sie eine einfache Liste oder einen Kalender mit Ihren Homeoffice-Tagen (Datum, Umfang, ggf. kurzer Vermerk). Das Finanzamt verlangt keine Einreichung, kann aber Nachweise anfordern.
  2. Fahrtage trennen: Kennzeichnen Sie Tage, an denen Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind – hier zählt die Entfernungspauschale. Ab 21 km ist sie meist höher als die Tagespauschale.
  3. Sonderfall ohne Arbeitsplatz prüfen: Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen dauerhaft keinen eigenen Arbeitsplatz bereitstellt (z. B. Lehrkräfte), vermerken Sie Kombinationstage: Entfernungspauschale plus Tagespauschale möglich.
  4. Arbeitsmittel sammeln: Rechnungen und Belege separat ablegen; diese Posten laufen zusätzlich zur Tagespauschale.
  5. Anlage N ausfüllen: Tage in Zeile 61/62 eintragen und die Summe der Werbungskosten bilden. Liegen Sie über 1.230 Euro, wirkt sich die Pauschale steuermindernd aus.