Kein Anspruch auf weitere Invaliditätsleistung

08.03.2024

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Beweislast des Versicherungsnehmers

Der Nachweis der unfallbedingten Invalidität ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Hierbei greife für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Für die Feststellung, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, gelte indessen die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO, wonach eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass der Dauerschaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht, genüge. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch die entscheidende Frage, ob die zum Begutachtungszeitpunkt noch bestehenden Beschwerden des Versicherungsnehmers auf dem Unfall oder einer unfallbedingten Verletzung beruhen, zu betrachten.

Kein ausreichender Nachweis der unfallbedingten Invalidität

In dem vorliegenden Fall sei dem Versicherungsnehmer der ihm nach den angeführten Grundsätzen obliegende Beweis nicht gelungen. Aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen gehe hervor, dass die Wirbelkörperfraktur die alleinige unfallbedingte Gesundheitsschädigung darstellt. Diese führe aufgrund der daraus resultierenden dauerhaften Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule zu einer außerhalb der Gliedertaxe zu bemessenden Invalidität von 25%. Den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den behaupteten darüber hinausgehenden unfallbedingten und dauerhaften Gesundheitsschädigungen habe der Versicherungsnehmer hingegen nicht beweisen können. Die nach § 287 ZPO erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit sei nicht erreicht worden, so das OLG Dresden. Aus diesem Grund riet das OLG Dresden zur Rücknahme der Berufung.

Fazit

Der Versicherungsnehmer ist für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität in der Beweislast. Im Rahmen des geschuldeten Nachweises der unfallbedingten Invalidität hat er daher auch den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und unfallbedingter Gesundheitsschädigung zu beweisen.

Ob aufgrund der ärztlichen Unterlagen der Nachweis der unfallbedingten Invalidität erbracht ist, ist jedoch stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Erbringt der Versicherer nach einem Unfall keine oder nur eine geringe Invaliditätsleistung, so kann es daher durchaus sinnvoll sein, die Leistungsentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

Gastbeitrag von Jens Reichow, Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.