Sturz bei Glatteis: Weiterführende Invaliditätsleistung aus Unfallversicherung
15.01.2024

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen gegenüber der Versicherungskammer Bayern (VKB) die Zahlung einer weiterführenden Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung, sowie die Zahlung einer Unfallrente.
Der Versicherungsnehmer fiel am 07.12.2021 bei Glatteis hin. Bei dem Sturz verletzte er sich am Kopf und am linken Ellenbogen. Nach dem Sturz wurde er in eine nahegelegene Klinik gebracht. Dort erfolgte die Erstversorgung.
Einige Tage später erfolgte eine Operation des linken Arms. Im Laufe des Jahres 2022 folgten sodann weitere Operationen und Behandlungen. Trotzdem verblieb eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsweise des linken Armes.
Invaliditätsleistung aus Unfallversicherung?
Seitens des Versicherungsnehmers bestand eine Unfallversicherung bei der Versicherungskammer Bayern/Bayerischer Versicherungsband Versicherungsaktiengesellschaft. Dort hatte der Versicherungsnehmer sowohl eine Invaliditätsleistung als auch eine Unfallrente versichert. Daher meldete er den Unfall gegenüber seinem Unfallversicherer und begehrte die Erbringung von Versicherungsleistungen.
Leistungsprüfung durch die VKB
Die Versicherungskammer Bayern (VKB) beauftragte daraufhin die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens um die Frage einer durch den Unfall eingetretenen Invalidität beurteilen zu können. Der Versicherungsnehmer begab sich daraufhin in die Begutachtung durch den vom Versicherer benannten Sachverständigen.
In dem anschließend verfassten Gutachten kam der Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass eine dauerhafte Invalidität des Versicherungsnehmers vorliegen würde. Die dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms gab der von der Versicherungskammer Bayern (VKB) beauftragte Sachverständige danach bei 1/3 an.
Auf der Grundlage des entsprechenden Gutachtens nahm die Versicherungskammer Bayern (VKB) sodann eine Regulierung des Versicherungsfalles vor. Die Gliedertaxe der Versicherungskammer Bayern (VKB) sah für die vollständige Funktionsunfähigkeit eines Armes einen Invaliditätsgrad von 80% vor. Da nach dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten lediglich eine Funktionsbeeinträchtigung in Höhe von 1/3 bestand, kam sie folglich zu einem Invaliditätsgrad von 26,67%.
Auf der Grundlage des vorgenannten Invaliditätsgrades zahlte die Versicherungskammer Bayern (VKB) sodann eine Invaliditätsleistung an den Versicherungsnehmer aus. Zur Zahlung einer Unfallrente kam es jedoch nicht, da diese nach den Versicherungsbedingungen der Versicherungskammer Bayern (VKB) erst ab einem Invaliditätsgrad von 30% zu zahlen gewesen wäre.
Der Versicherungsnehmer war mit der Leistungsregulierung der Versicherungskammer Bayern (VKB) nicht einverstanden und wandte sich daher auf die im Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte prüften daraufhin die Leistungsregulierung der Versicherungskammer Bayern (VKB).
Der Versicherungsnehmer legte sodann weiterführende ärztliche Unterlagen vor, wonach von einem höheren Invaliditätsgrad des Versicherungsnehmers auszugehen war. Auf der Grundlage dieser ärztlichen Unterlagen konnten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte sodann gegenüber der Versicherungskammer Bayern (VKB) einen höheren Invaliditätsgrad begründen. Unter Berücksichtigung dieses höheren Invaliditätsgrades ergab sich sodann eine weiterführender Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers.
Nach entsprechender Argumentation von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nahm die Versicherungskammer Bayern (VKB) eine weiterführende Prüfung des Versicherungsfalles vor. Auf der Grundlage der entsprechenden Prüfung kam die Versicherungskammer Bayern (VKB) sodann zu dem Ergebnis, dass ein höherer Invaliditätsgrad als zunächst angenommen vorlag. Die Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes wurde nunmehr seitens der Versicherungskammer Bayern (VKB) mit 5/10 bemessen.
Unter Berücksichtigung der Gliedertaxe gelangte die Versicherungskammer Bayern (VKB) sodann zu einem Invaliditätsgrad von 40%. Dadurch erhielt der Versicherungsnehmer nicht nur eine deutlich höhere Invaliditätsleistung, sondern auch eine Unfallrente. Die Versicherungskammer Bayern (VKB) zahlte daraufhin die Differenz zwischen der Invaliditätssumme und dem bereits ausgezahlten Betrag und zahlte darüber hinaus auch die seit dem Unfallereignis aufgelaufenen Unfallrenten aus. Insgesamt erhielt der Versicherungsnehmer damit einen sechsstelligen Betrag ausgezahlt. Ferner erhält er auch zukünftig eine Unfallrente.
Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Finger weg!









