Vorsicht Falle
15.06.2015

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Die Zunahme qualitativ hochwertiger BU-Tarife darf nicht von einem ganz besonderen Risiko ablenken: Geht es an die Beantragung von Leistungen, tappen Makler und ihre Kunden schnell in Fallen, für die aber auch die Versicherer oft nichts können. Größte Vorsicht gilt etwa bei medizinischen Befunden. Professionellen Beistand bietet ein Unternehmen aus Schweinfurt.
Es gibt auf dieser Welt sicher einfacheres als den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Noch komplizierter wird es allerdings, wenn eine Leistung beantragt werden soll. „Ich habe im Laufe der Jahre an die 300 BU-Leistungsfälle für meine Mandanten betreut und erlebe täglich, welche Probleme der Prozess der Leistungsbeantragung macht", erklärt Stephan Kaiser, Geschäftsführer der BU-Expertenservice GmbH. Das Unternehmen mit Sitz in Schweinfurt berät einerseits Makler, andererseits Kunden. Laut Kaiser beginnen die Probleme bereits mit den Fragebögen zum Leistungsantrag.
Die BU-Versicherung verknüpft ein Berufsbild mit einem Krankheitsbild. Viele Versicherer nutzen eine fünfstellige Zahl an Berufsbildern, das Diagnose-Klassifikationssystem ICD-10 allerdings beschreibt weit über 12.000 Krankheitsklassen. Die Anzahl der möglichen Kombinationen, die letztlich über die Anerkennung einer BU entscheiden, ist also schier gigantisch. Weshalb das Beantworten eines Fragebogens vom Versicherer immer ein Balanceakt ist. Soll ihn der Kunde mühelos verstehen und ausfüllen können, müssten die Fragen zu oberflächlich gestellt werden, und die erhobenen Daten werden im Zweifelsfall nicht ausreichen, um den Fall abschließend beurteilen zu können. Gerät er hingegen derart komplex, dass der Versicherer alle relevanten Daten erhält, wird der Kunde überfordert. Und die Anbieter der Policen agieren laut Kaiser sehr uneinheitlich: „Es gibt in dieser Bandbreite Fragebögen mit einem Dutzend Fragen auf wenigen Seiten bis hin zu Fragebögen mit dreißig Seiten Umfang und über sechzig Fragen." Darunter fänden sich auch oftmals solche, die mit der Berufsunfähigkeit an sich gar nichts zu tun hätten, einfach falsch gestellt seien oder von Rechts wegen gar nicht gestellt werden dürften. Nach der Erfahrung des Schweinfurter BU-Experten gibt es Versicherer, die Fragebögen zum ausgeübten Beruf vom Arbeitgeber verlangen. Das müsse jedoch als höchst kritisch angesehen werden, da der Arbeitsvertrag oft nach langer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestehe und nun der Ex-Arbeitgeber diesen Fragebogen ausfüllen müsste. Kaiser: „Dies ist nicht nur unglücklich, wenn die Trennung nicht in aller Freundschaft erfolgte, sondern auch dann, wenn ein Angestellter des Personalbüros den Fragebogen nach Stellenbeschreibung ausfüllt." Diese unterscheide sich oftmals von der beruflichen Praxis, was zu aufklärungsbedürftigen Kollisionen führe, wenn der Versicherte seine Tätigkeit aus seiner Sicht beschreibe. Noch komplizierter wird es, wenn der alte Arbeitgeber das Ausfüllen einfach verweigert, denn der Versicherte hat keinen Rechtsanspruch darauf.
So hat jede BU-Police zwei Seiten. Einmal die Tarifbedingungen, die mittlerweile marktweit einen hohen Standard erreicht haben. Im aktuellen Rating von MORGEN & MORGEN erzielten 266 von 532 Tarifen die Bestnote. Und nicht ohne Grund rät M&M-Geschäftsführer Joachim Geiberger zur Vorsorge schon in jungen Jahren: „Eine frühe Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten des BU-Markts und somit eine frühzeitige Vorsorge zur Absicherung der Berufsunfähigkeit werden immer wichtiger." Doch die andere Seite ist nun mal die Leistungsgewährung, wegen der es in der Vergangenheit immer wieder öffentlichen Ärger gegeben hatte. So sagt denn auch Kaiser: „Die berufskundliche Ausarbeitung ist meistens der wichtigste und entscheidende Vorgang." Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlange die Beschreibung eines durchschnittlichen Arbeitstages in gesunden Tagen, und zwar in Form eines Stundenplanes. Dies sei ein derart komplexer Vorgang, dass der Versicherte damit in aller Regelmäßigkeit vollkommen überfordert sei. Was wahrscheinlich auch für den betreuenden Makler gilt. Hier setzt der BU-Expertenservice an, wie Kaiser erläutert: „Als nach § 34e GewO i.Vb. mit § 59 Abs. 4 VVG zugelassener Versicherungsberater sind wir zur Rechtsberatung und außergerichtlichen Vertretung unserer Mandanten in Versicherungsangelegenheiten berechtigt." Man übernehme nicht nur das Ausfüllen der Leistungsanträge und die Zusammenstellung der Unterlagen inklusive Erstellung einer korrekten berufskundlichen Tätigkeitsbeschreibung, sondern auch die komplette Koordination und Kommunikation mit dem Versicherer bis zur seiner Entscheidung.
Eine entscheidende Rolle kommt dem behandelnden Arzt zu. Die meisten Versicherer verlangen von ihm in einem speziellen Fragebogen die Einschätzung des BU-Grades. Und tendieren gerne zur sofortigen Ablehnung, wenn der Arzt einen leistungsauslösenden BU-Grad nicht bestätigen will. Hier verhielten sich einige Versicherer nicht korrekt und auch nicht professionell, kritisiert der Experte: „Die Einschätzung des BU-Grades ist ein rechtliches Verfahren, kein medizinisches. Der Arzt kann hier nur ‚schätzen', nicht festlegen." Da er in der Regel nicht wisse, was BU im privatversicherungsrechtlichen Sinne bedeute, werde das Einschätzen eines BU-Grades naturgemäß schon schwer. Der Versicherer sei zwar angehalten, dem Arzt die notwendige Aufklärung zukommen zu lassen, erstaunlicherweise hielten sich aber bei weitem nicht alle daran. Eine Krux seien zudem viele Gutachter: „Die in den letzten Jahren wie Pilze aus dem Boden schießenden Gutachteninstitute sind eher kritisch zu sehen." Auftraggeber dieser Institute sei meist die Versicherungswirtschaft. Auch verwiesen Versicherer gerne darauf, aus Kompetenzgründen einen Gutachter aus einer ominösen „Gutachterliste" auswählen zu müssen. BU-Experte Kaiser: „Auf dieser Liste stehen die Ärzte, die sich meist über einen Rückversicherer haben zertifizieren lassen, was nichts anderes heißt, als dass sie vorrangig die Sichtweise und Argumentationen der Versicherer nahegebracht bekommen haben." (hwt)
Printausgabe 03/2015

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