Verjährung von Berufsunfähigkeitsrenten

20.02.2024

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Eines der Kernprobleme in „Leistungsfällen Berufsunfähigkeit“ ist die Verjährung von Berufsunfähigkeitsrenten. Die Frage ist demnach, wann Ansprüchen auf Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente verjähren. Hin und wieder beruft sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung nach der Stellung des Leistungsantrags durch den Versicherungsnehmer auf die Verjährung von Berufsunfähigkeitsrenten, so dass es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Verjähren die Ansprüche gegen den Versicherer aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, so kann der Versicherungsnehmer sie nicht mehr geltend machen. Doch wann und unter welchen Voraussetzungen verjähren die Ansprüche? Was ist unter einer Stammrechtsverjährung zu verstehen? Und wie wirken sich vereinbarte Meldefristen im Vertrag auf die Verjährung von Berufsunfähigkeitsrenten aus? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden erläutert.

Wann kommt es zur Verjährung von Berufsunfähigkeitsrenten?

Die versicherungsvertraglichen Ansprüche verjähren nach den allgemeinen Regelungen. Damit gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.  Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Entstehung des Anspruchs setzt wiederum die Fälligkeit des versicherungsrechtlichen Anspruchs voraus.

Ein Anspruch ist entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (BGH, Urt. v. 09.05.2012 – IV ZR 19/11). Dies betrifft die Fälligkeit des Anspruchs.

Geldleistungen des Versicherers sind jedenfalls mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Damit ist in der Regel der Abschluss des Leistungsprüfungsverfahrens gemeint, also entweder das Anerkenntnis, der Zeitpunkt eines unterlassenen, aber gebotenen Anerkenntnisses oder die endgültige und umfassende Leistungsablehnung (siehe auch Fälligkeit von Invaliditäsleistung aus der Unfallversicherung (BGH)).

Was bedeutet Stammrechtsverjährung?

In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist zwischen dem Gesamtanspruch bzw. dem sogenannten Stammrecht des Versicherungsnehmers als Grundlage für die Rentenzahlungen und den Ansprüchen auf die einzelnen Berufsunfähigkeitsrenten zu unterscheiden. Das Stammrecht ist für die Verjährung von Berufsunfähigkeitsleistungen maßgeblich (OLG Stuttgart, Urt. v. 03.04.2014 – 7 U 228/13). Demzufolge verjähren die Ansprüche nicht abschnittsweise, sondern die Verjährungsfrist beginnt für alle Folgeleistungen, wenn die Leistung erstmals fällig wird. Damit verjährt der Gesamtanspruch des geltend gemachten Versicherungsfalls insgesamt (siehe dazu weiterführend: „Verjährung des Stammrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung“ – BGH, Urt. v. 03.04.2019 – IV ZR 90/18).

Im Vertrag vereinbarte Meldefristen

Oftmals finden sich in den Versicherungsbedingungen Regelungen in Bezug auf eine Meldefrist von Leistungsansprüchen (siehe dazu weiterführend: „Verspätungsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung“ – BGH, Urt. v. 16.06.2010 – IV ZR 226/07). Diese vereinbarten Klauseln bestimmen in der Regel, dass wenn der Eintritt der Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach Eintritt angezeigt wird, der Anspruch auf diese Leistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung bzw. der Anzeige greift. Solche Klauseln lauten beispielsweise wie folgt:

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