Vermittlung von Ratenkrediten wird ab 2026 reguliert

24.06.2025

Frank Rottenbacher, Vorstand AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, Foto: AfW

Ab dem 20. November 2026 benötigen alle Vermittler, die allgemeine Verbraucherdarlehen – also Raten- oder Verbraucherkredite – vermitteln, eine Erlaubnis nach dem neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO). Dies sieht der am 23. Juni 2025 veröffentlichte Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vor. Die bislang erforderliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO wird dann entfallen.

Die neue Regulierung orientiert sich im Aufbau an der Erlaubnis nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler. Sie sieht folgende Anforderungen vor:

  • Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k GewO müssen Vermittler von Verbraucherkrediten sowie unmittelbar an der Vermittlung mitwirkenden Personen in das Vermittlerregister beim DIHK eintragen lassen.
  • Vermittler von Verbraucherdarlehen sowie alle unmittelbar an der Vermittlung mitwirkenden Personen müssen künftig in das Vermittlerregister beim DIHK eingetragen werden.
  • Für diese Personen ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Dazu wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt. Wer bereits eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO vorweisen kann, erhält eine Anerkennung – eine erneute Prüfung ist dann nicht erforderlich. Eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“, wie sie aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung bekannt ist, wird es hingegen nicht geben.
  • Zusätzlich besteht eine Pflicht zur jährlichen Weiterbildung im Umfang von fünf Stunden.

Die Pflicht zur Sachkunde und Weiterbildung trifft ausschließlich die Personen, die unmittelbar Beratungs- oder Vermittlungsleistungen erbringen. Übt der Gewerbetreibende diese Tätigkeiten nicht selbst aus, entfällt für ihn diese Verpflichtung.

„Auf Grundlage unserer Daten aus dem AfW-Vermittlerbarometer gehen wir davon aus, dass eine fünfstellige Zahl an Vermittlern eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen wird – zusätzlich zahlreiche Personen aus dem Einzel- und Autohandel. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass ausreichend Kapazitäten für die neue Sachkundeprüfung zur Verfügung stehen, damit eine unterbrechungsfreie Vermittlung ab November 2026 gewährleistet bleibt“, fordert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

Laut Gesetzentwurf wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die unter anderem die Anforderungen an Sachkunde, Weiterbildung sowie Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern konkretisiert. Dazu zählt auch die Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen – ein gesetzgeberischer Ablauf, der bereits aus anderen gewerberechtlichen Regelungen bekannt ist (beispielsweise aus der VersVermV im Zusammenhang mit dem § 34d GewO).

Für sogenannte Absatzfinanzierer – etwa Auto- oder Möbelhäuser sowie Elektromärkte – sieht der Gesetzentwurf Ausnahmen vor, sofern sie als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG gelten. Der AfW kritisiert diese Ausnahme für kleine Annexvermittler deutlich:

„Die Regulierung soll dem Verbraucherschutz dienen. Wenn jedoch wesentliche Marktteilnehmer von den Anforderungen ausgenommen werden, wird kein einheitliches Wettbewerbsumfeld geschaffen. Gerade im Bereich der Absatzfinanzierung – ob im Autohaus, Möbelhandel oder Online – ist das Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders hoch. Studien belegen, dass insbesondere die Vielzahl kleiner Kredite und ‘Buy Now, Pay Later‘-Angebote die Gefahr einer Überschuldung massiv erhöhen. Wer hier keine einheitlichen Regeln schafft, handelt nicht im Sinne des Verbraucherschutzes“, warnt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung wird sich im Rahmen der Verbändeanhörung intensiv einbringen und die Interessen seiner Mitglieder aktiv vertreten. (mho)

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