Versicherungsnehmer erhält Wiederbeschaffungswert
31.07.2026

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen in einem Prozess vor dem Landgericht Köln um die Erbringung von Versicherungsleistungen nach Diebstahl von Audi RS4 die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes durch die Fahrlehrerversicherung VaG.
Kraftfahrtversicherung für Audi RS4. Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der Fahrlehrerversicherung VaG eine Kraftfahrtversicherung für einen Audi RS4 AVANT 2.9 TFSI QUATTRO. Neben der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasste der Versicherungsschutz auch eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 250 Euro je Schadensfall.
An einem Freitag stellte die Ehefrau des Versicherungsnehmers den Audi RS4 nach der Rückkehr von einem gemeinsamen Einkauf auf dem Stellplatz vor seinem Wohnhaus ab. Das Fahrzeug wurde im weiteren Verlauf des Abends nochmals von seiner Ehefrau auf dem Stellplatz wahrgenommen. Besondere Auffälligkeiten bemerkte die Familie nicht. Am nächsten Vormittag stellte die Ehefrau fest, dass sich der Audi RS4 nicht mehr auf dem Stellplatz befand. Daraufhin verständigte der Versicherungsnehmer unverzüglich die Polizei.
Über die zum Fahrzeug gehörende Telematik-App stellte der Versicherungsnehmer fest, dass in der Nacht gegen 02:50 Uhr eine Störungsmeldung des GPS- bzw. Notrufsystems eingegangen war. Den dort hinterlegten Daten zufolge befand sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch im Kölner Stadtgebiet. Trotz einer gemeinsamen Absuche des angezeigten Bereichs mit der Polizei konnte der Audi RS4 jedoch nicht aufgefunden werden.
Außerdem stellte der Versicherungsnehmer fest, dass einer der beiden Fahrzeugschlüssel fehlte. Hierbei handelte es sich um den Schlüssel, den seine Ehefrau zuletzt genutzt hatte. Vor diesem Hintergrund begehrte der Versicherungsnehmer bei der Fahrlehrerversicherung VaG die Regulierung des Versicherungsfalls nach Diebstahl von Audi RS4.
Die Fahrlehrerversicherung VaG lehnte eine Regulierung des Versicherungsfalles ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall nicht nachgewiesen worden sei. Insbesondere habe der Versicherungsnehmer den Zweitschlüssel nicht vorlegen können. Auch dessen Verbleib sei ungeklärt geblieben. Der Versicherungsnehmer wollte sich mit dieser Entscheidung jedoch nicht abfinden und beauftragte Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der Durchsetzung seiner Ansprüche.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nahmen sich des Falles an und forderten die Fahrlehrerversicherung VaG zunächst außergerichtlich auf, eine Regulierung des Versicherungsfalles vorzunehmen. Die Rechtsanwälte beriefen sich darauf, dass der Versicherungsnehmer lediglich verpflichtet sei, das äußere Erscheinungsbild des Diebstahls nachzuweisen. Eine Verpflichtung zur Vorlage des Zweitschlüssels bestehe hingegen nicht zwingend (siehe hierzu auch: Nachweis der Entwendung in der Kfz-Versicherung).
Ferner verwiesen sie darauf, dass der Versicherungsnehmer davon ausgehe, dass der oder die Täter den Zweitschlüssel des Audi RS4 entwendet hätten. Hintergrund war, dass die Haustür in der Tatnacht lediglich zugezogen, jedoch nicht verschlossen gewesen ist. Daher wurde vermutet, dass ein unbekannter Täter in das Wohnhaus eingedrungen, den Fahrzeugschlüssel an sich genommen und den Audi RS4 anschließend entwendet haben könnte. Außerdem kam auch in Betracht, dass die Ehefrau des Versicherungsnehmers den Zweitschlüssel des Audi RS4 unbemerkt zwischen dem Fahrzeug und der Wohnungstür beim Entladen des Fahrzeugs verloren hatte. Den Verbleib des Zweitschlüssels habe der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer dementsprechend nachvollziehbar dargelegt.
Die Fahrlehrerversicherung VaG hielt jedoch an ihrer Leistungsablehnung fest, sodass lediglich die Erhebung einer Klage verblieb. Nachdem Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Klage vor dem Landgericht Köln erhoben hatten, ordnete das Gericht die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens an. Dieses bot den Parteien Gelegenheit, die Sach- und Rechtslage umfassend darzulegen. Anschließend wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen.
Im Rahmen dieses Termins wurden der Versicherungsnehmer und dessen Ehefrau zum Diebstahl von Audi RS4 angehört. Im Anschluss gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, innerhalb der folgenden Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Zugleich bestimmte es einen Termin zur Verkündung der Entscheidung.
Zu einer Urteilsverkündung kam es jedoch nicht mehr. Im weiteren Verlauf war die Fahrlehrerversicherung VaG zur Vermeidung einer gerichtlichen Entscheidung bereits doch noch den Wiederbeschaffungswert des Audi RS 4 zu zahlen. Der Rechtsstreit konnte danach zum überwiegenden Teil für erledigt erklärt werden.
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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