Was gegen Kickbacks bei Fondspolicen getan werden kann
13.06.2022
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Die BaFin kritisiert, dass bestimmte Fondsgesellschaften Kickbacks direkt an Vermittler zahlen, wenn sie bei Fondspolicen ihre Fonds auswählen. Das treibe unnötigerweise die Kosten für den Kunden in die Höhe und könne zu Interessenkonflikten führen. Wie kann diese Praxis gestoppt werden? Drei Kräfte können hier wirken.
Aus dem Kfz-Bereich kennen wir die Kickdown-Funktion. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine maximale Beschleunigung benötigt wird wie beim Überholen. So ähnlich verhält es sich mit Kickbacks im Vertrieb. Sie sollen ebenfalls das Tempo maximal erhöhen, allerdings beim Fonds-Verkauf. Leider schaden diese Rückvergütungen dem Kunden. Denn neben erhöhten Kosten steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Vermittler lieber den Fonds verkaufen, für den sie am meisten Geld bekommen, statt denjenigen, der sich für den Kunden am besten eignet. Es sei klargestellt, dass es sich bei den Fonds-Kickbacks um eine Vergütung handelt, die zusätzlich zur regulären Vergütung für die Vermittlung der Fondspolice gezahlt wird.
„Die Kritik der BaFin an solchen Konzepten ist absolut berechtigt, da sie einen klaren Umgehungstatbestand darstellen,“ urteilt Dirk Fischer, Geschäftsführer der Patriarch IDD. „Denn der klare gesetzliche Wunsch zum Thema Kickbacks ist eindeutig – diese sind dem Kunden gutzuschreiben!“ Allerdings gilt auch hier die alte Weisheit: „Es gehören immer zwei dazu!“ Dementsprechend sieht Fischer auch beim Gesetzgeber Fehler, die die Kickback-Zahlungen überhaupt erst möglich gemacht haben. „Zum einen kann ein solches Vorkommen nur in der Schicht 3 (Privatvorsorge) aufkommen, da in allen Fördersegmenten, wie Riester, Rürup, bAV – also Schicht 1 und 2 – das Thema Kickback im Rahmen der IDD klar untersagt wurde.“ Nur in der Schicht 3 habe der Gesetzgeber diese Option offengelassen.
Mathematische Motivation
Der zweite Kritikpunkt des Fondsboutique-Chefs zielt auf das Anreizsystem ab. Der Gesetzgeber habe die positive, kostensenkende Wirkung von beim Versicherer verbuchten Kickbacks den mathematischen Einzug in die Effektivkostenrechnung verweigert. „Dadurch fehlt mathematisch jegliche Motivation beim Versicherer, die Kickbacks als kostensenkenden Faktor zwingend in die Police zu verbuchen, da dieser nicht visibel wird.“ An diesen regulatorischen Fehlern müsse der Staat arbeiten, um die fragwürdigen Rückvergütungen zu stoppen. Aber auch Anbieter können tätig werden. Die BaFin weist zwar darauf hin, dass es oft für die Versicherer nur eingeschränkt möglich ist, etwaige Kick-back-Interessenkonflikte im Vertrieb zu identifizieren.
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