Wettbewerbsverhältnis zwischen Vermittlern und Versicherern? (EuGH)

21.07.2025

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzte sich in seinem am 08.05.2025 gefällten Urteil (Az.: C-697/23) eingehend mit dem Wettbewerbsverhältnis zwischen Vermittlern und Versicherern auseinander. Dabei ging es konkret um die äußerst umstrittene Frage, welche Marktposition Versicherungsmaklerunternehmen und einzelne Versicherungsmakler haben. Geklagt hatte die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg (nachfolgend – HUK-Coburg – genannt) gegen mehrere Unternehmen der Check24-Gruppe (nachfolgend – Check24 – genannt).

Check24 bietet Verbrauchern an, auf seinem Online-Vergleichsportal verschiedene Versicherungsangebote zu vergleichen. Basierend auf den Angaben der Verbraucher werden die vermeintlich grundlegendsten und relevantesten Kriterien verglichen. Unter anderem werden den jeweiligen Versicherungsangeboten eine Tarifnote zugeordnet. Diese Tarifnote ergibt sich aus der Zusammensetzung der einzelnen Kriterien und eines darauf basierenden Punktesystems. Diese Punkte werden addiert, woraufhin die entsprechende Tarifnote entsteht.

Die HUK-Coburg leitete aufgrund dieses Benotungssystems ein wettbewerbsrechtliches Verfahren gegen Check24 ein. Die HUK-Coburg war der Auffassung, dieses Benotungssystem verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Bereits nach nationalem Recht sei das Benotungssystem unzulässig vergleichende Werbung, da es als ein Werturteil anzusehen sei.

Das LG München legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor, um die Frage zu klären, ob die Bedingungen an eine zulässige vergleichende Werbung erfüllt wurden, wenn der Vergleich mittels eines Benotungssystems durchgeführt wurde.

Der EuGH traf zwar keine Entscheidung bezüglich der Prüfung der vorgelegten Frage, stellte jedoch fest, dass der Online-Vergleichsdienst von Check24 nicht als „vergleichende Werbung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. C der Richtlinie 2006/114 einzustufen sei.

Für diese rechtliche Feststellung war maßgeblich, ob Check24 als Mitbewerber der HUK-Coburg zu qualifizieren war. Die Beurteilung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Check24 und der HUK-Coburg richtete sich dabei nach der Substituierbarkeit der jeweiligen angebotenen Dienstleistungen. Nach der Richtlinie 2006/114 hängt die Zulässigkeit „vergleichender Werbung“ davon ab, ob sich die verglichenen Dienstleistungen auf eine identische Zweckbestimmung beziehen.

Die HUK-Coburg erbringe verschiedene Versicherungsdienstleistungen für die Verbraucher, wohingegen Check24 dagegen derartige Versicherungsdienstleistungen nicht selbst anbiete, sondern die angebotenen Versicherungsdienstleistungen lediglich vergleiche. Check24 ermögliche als Vermittler zwar den Abschluss von Verträgen, erbringe die Versicherungsdienstleistungen jedoch nicht selbst.

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